Verwaltungsgerichtshof
31.03.1981
0751/80
GRS wie 1771/68 E 17. Juni 1969 VwSlg 7601 A/1969 RS 2
Bei der Beurteilung einer allfälligen Preisüberschreitung kommt es nur auf den ortsüblichen Preis und nicht auf die Angemessenheit der vom Erbringer der Bedarfsleistung oder des Bedarfsgegenstandes vorgenommenen Kalkulation an. Auf die einzelnen Faktoren, die nach dieser Kalkulation auf die Gestaltung des Preises von Einfluß sind (hier: Mehraufwand an Arbeitsstunden gegenüber den Vergleichsbetrieben), kann nicht Bedacht genommen werden (Hinweis E 8.10.1968, 0674/68).