Der Umstand, daß die beiden selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer einer GesmbH zusammen über 75 % der Anteile der Gesellschaft verfügen, ist für sich allein nicht ausschlaggebend für ihre Arbeitnehmereigenschaft nach § 1 Abs 1 IESG, da für die persönliche Abhängigkeit des einzelnen Geschäftsführers von der Gesellschaft - unter dem Blickwinkel seiner Beteiligungsrechte - nur seine rechtliche (und nicht faktische) Möglichkeit, Beschlüsse der Generalversammlung betreffend die Ausübung ihres Weisungsrechtes zu bestimmen oder zu verhindern, maßgeblich ist.Der Umstand, daß die beiden selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer einer GesmbH zusammen über 75 % der Anteile der Gesellschaft verfügen, ist für sich allein nicht ausschlaggebend für ihre Arbeitnehmereigenschaft nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG, da für die persönliche Abhängigkeit des einzelnen Geschäftsführers von der Gesellschaft - unter dem Blickwinkel seiner Beteiligungsrechte - nur seine rechtliche (und nicht faktische) Möglichkeit, Beschlüsse der Generalversammlung betreffend die Ausübung ihres Weisungsrechtes zu bestimmen oder zu verhindern, maßgeblich ist.