Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0056/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5482 F/1980

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0056/80

Entscheidungsdatum

24.04.1980

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §107;
  1. BAO § 107 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 85/16/0099 E 12. Dezember 1985 VwSlg 6060 F/1985;

Rechtssatz

Für die Rechtswirksamkeit einer Zustellung ist, da es im Geltungsbereich der BAO eine absolute Nichtigkeit nicht gibt, nur die Tatsache der Übernahme eines Schriftstückes durch den Empfänger maßgebend. Als tatsächlich zugekommen gilt ein Schriftstück, wenn der Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung ausgefolgt erhalten hat, sodaß er darüber verfügen und an der Erhebung eines Rechtsmittels oder an einem sonst rechtserheblichen Schritt nicht gehindert ist. Ein Verstoß gegen eine Zustellungsvorschrift (hier: Paragraph 106, Absatz eins, Litera a, BAO) stellt sohin keinen unheilbaren Mangel dar, wenn das Schriftstück trotz des Zustellungsmangels von dem, für den es bestimmt ist, in Empfang genommen wurde. Ein derartig geheilter Zustellungsmangel ist sodann im weiteren Verfahren unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000056.X01

Im RIS seit

24.04.1980

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1980000056_19800424X01

Rechtssatz für 0056/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5482 F/1980

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0056/80

Entscheidungsdatum

24.04.1980

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §174 Abs3 lita;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 85/16/0099 E 12. Dezember 1985 VwSlg 6060 F/1985;

Rechtssatz

Der besondere konstitutive Zollschuldtatbestand des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, zweiter Halbsatz ZollG 1955 knüpft das Entstehen der Abgabenschuld an ein bestimmtes individuelles Verhalten des Zollschuldners. Unter dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens" ist jeder Erwerb der Gewahrsame (Paragraph 51, ZollG 1955) über ein einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware durch den (weiteren) Zollschuldner zu verstehen (objektives Tatbestandsmerkmal).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000056.X02

Im RIS seit

24.04.1980

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1980000056_19800424X02

Rechtssatz für 0056/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5482 F/1980

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0056/80

Entscheidungsdatum

24.04.1980

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1959 §6 Abs2;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 85/16/0099 E 12. Dezember 1985 VwSlg 6060 F/1985;

Rechtssatz

Für die Erhebung der Ausgleichssteuer kommen von den Bestimmungen des UStG 1959 nur jene zur Anwendung, die sich ausdrücklich auf die Einfuhr und die damit verbundene Ausgleichssteuer beziehen, ds Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 6 und Paragraph 15, Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 13, UStG 1959 betreffend den Tausch, bei welchem die Gegenleistung in einer Lieferung besteht und welcher zeitlich nach der Einfuhr erfolgt, findet daher keine Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000056.X03

Im RIS seit

24.04.1980

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1980000056_19800424X03