Für die Rechtswirksamkeit einer Zustellung ist, da es im Geltungsbereich der BAO eine absolute Nichtigkeit nicht gibt, nur die Tatsache der Übernahme eines Schriftstückes durch den Empfänger maßgebend. Als tatsächlich zugekommen gilt ein Schriftstück, wenn der Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung ausgefolgt erhalten hat, sodaß er darüber verfügen und an der Erhebung eines Rechtsmittels oder an einem sonst rechtserheblichen Schritt nicht gehindert ist. Ein Verstoß gegen eine Zustellungsvorschrift (hier: § 106 Abs 1 lit a BAO) stellt sohin keinen unheilbaren Mangel dar, wenn das Schriftstück trotz des Zustellungsmangels von dem, für den es bestimmt ist, in Empfang genommen wurde. Ein derartig geheilter Zustellungsmangel ist sodann im weiteren Verfahren unbeachtlich.Für die Rechtswirksamkeit einer Zustellung ist, da es im Geltungsbereich der BAO eine absolute Nichtigkeit nicht gibt, nur die Tatsache der Übernahme eines Schriftstückes durch den Empfänger maßgebend. Als tatsächlich zugekommen gilt ein Schriftstück, wenn der Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung ausgefolgt erhalten hat, sodaß er darüber verfügen und an der Erhebung eines Rechtsmittels oder an einem sonst rechtserheblichen Schritt nicht gehindert ist. Ein Verstoß gegen eine Zustellungsvorschrift (hier: Paragraph 106, Absatz eins, Litera a, BAO) stellt sohin keinen unheilbaren Mangel dar, wenn das Schriftstück trotz des Zustellungsmangels von dem, für den es bestimmt ist, in Empfang genommen wurde. Ein derartig geheilter Zustellungsmangel ist sodann im weiteren Verfahren unbeachtlich.