Verwaltungsgerichtshof
24.04.1980
0056/80
Für die Erhebung der Ausgleichssteuer kommen von den Bestimmungen des UStG 1959 nur jene zur Anwendung, die sich ausdrücklich auf die Einfuhr und die damit verbundene Ausgleichssteuer beziehen, ds Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 6 und Paragraph 15, Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 13, UStG 1959 betreffend den Tausch, bei welchem die Gegenleistung in einer Lieferung besteht und welcher zeitlich nach der Einfuhr erfolgt, findet daher keine Anwendung.
Fortgesetztes Verfahren:
85/16/0099 E 12. Dezember 1985 VwSlg 6060 F/1985;