Ausführungen über den rechtsgültigen Verkauf eines Hirschgeweih durch einen Österreicher an einen Bundesdeutschen in der BRD.
Neben dem Exemplar des angefochtenen Bescheides ist nicht auch ein Exemplar des in erster Instanz ergangenen Straferkenntnisses vorzulegen und daher auch keine Beilagengebühr zu entrichten.