Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IPR-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IPRG
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
ABSCHNITT 5
SACHENRECHT
Allgemeine Regel
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDer Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden.
(2)Absatz 2Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der im Abs. 1 genannten Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden.Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der im Absatz eins, genannten Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden.
Schlagworte
Eigentum, Pfandrecht, Hypothek, Reallast, Dienstbarkeit, Baurecht, Eigentumsvorbehalt, Lageort
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031317
Alte Dokumentnummer
N2197817144R