Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1980

Geschäftszahl

0020/80

Rechtssatz

Neben dem Exemplar des angefochtenen Bescheides ist nicht auch ein Exemplar des in erster Instanz ergangenen Straferkenntnisses vorzulegen und daher auch keine Beilagengebühr zu entrichten.