Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0017/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0017/80

Entscheidungsdatum

02.05.1980

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs6;
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Ausführungen zur Bedeutung eines Hinweiszeichens gemäß Paragraph 53, Ziffer 23, StVO 1960, wonach einem derartigen Voranzeiger jede selbständige normative Bedeutung fehlt, weil es nur den Sinn hat, die Lenker von Fahrzeugen rechtzeitig auf Richtungspfeile aufmerksam zu machen, um ihnen die Einhaltung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO 1960 zu erleichtern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000017.X01

Im RIS seit

21.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1980000017_19800502X01

Rechtssatz für 0017/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0017/80

Entscheidungsdatum

02.05.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0554/48 E 8. Dezember 1948 VwSlg 621 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Maßgebend für die Gesetzmäßigkeit eines Bescheides ist die Fassung, in der er der Partei zugestellt wurde.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000017.X02

Im RIS seit

21.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1980000017_19800502X02

Rechtssatz für 0017/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0017/80

Entscheidungsdatum

02.05.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1817/78 E 31. Oktober 1979 VwSlg 5423 F/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es ist als zulässig anzusehen, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger (Matrize) angebracht worden ist. Bei dieser Vorgangsweise kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Abzüge der Matrize von derselben nicht abweichen können und solcherart die schutzwürdigen Belange der Partei nicht beeinträchtigt sind.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000017.X03

Im RIS seit

21.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1980000017_19800502X03

Rechtssatz für 0017/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0017/80

Entscheidungsdatum

02.05.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0695/77 E VS 26. Juni 1978 VwSlg 9602 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicherheitswachebeamten einschließlich seiner ergänzenden Berichte ("Relationen") als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, berechtigt der im Verwaltungsstrafverfahren - ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren - geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des - als Zeugen nicht vernommen - Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (Meldungsleger) schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Tat (Übertretung der Verwaltungsvorschrift) als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000017.X04

Im RIS seit

21.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1980000017_19800502X04