Verwaltungsgerichtshof
02.05.1980
0017/80
Ausführungen zur Bedeutung eines Hinweiszeichens gemäß Paragraph 53, Ziffer 23, StVO 1960, wonach einem derartigen Voranzeiger jede selbständige normative Bedeutung fehlt, weil es nur den Sinn hat, die Lenker von Fahrzeugen rechtzeitig auf Richtungspfeile aufmerksam zu machen, um ihnen die Einhaltung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO 1960 zu erleichtern.