"(4)Absatz 4,Außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."Außer dem im Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."
Wann eine Berufung zurückzuweisen ist, kann dem § 66 Abs. 4 AVG 1950 allein nicht entnommen werden. Auch § 63 AVG 1950 enthält keine vollständige Liste der Zurückweisungsgründe, doch geht aus dem Abs. 1 dieses Paragraphen der Zurückweisungsgrund des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Berufung hervor, und § 63 Abs. 3 legt fest, daß eine Berufung, um behandelt zu werden, eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof erschließt aus diesen Regelungen den allgemeinen Gedanken, daß eine Berufung zurückzuweisen ist, wenn es an einer Prozeßvoraussetzung für das Berufungsverfahren fehlt.Wann eine Berufung zurückzuweisen ist, kann dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 allein nicht entnommen werden. Auch Paragraph 63, AVG 1950 enthält keine vollständige Liste der Zurückweisungsgründe, doch geht aus dem Absatz eins, dieses Paragraphen der Zurückweisungsgrund des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Berufung hervor, und Paragraph 63, Absatz 3, legt fest, daß eine Berufung, um behandelt zu werden, eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof erschließt aus diesen Regelungen den allgemeinen Gedanken, daß eine Berufung zurückzuweisen ist, wenn es an einer Prozeßvoraussetzung für das Berufungsverfahren fehlt.
Der Umstand, daß eine Partei des Verfahrens dem Vorhaben, welches Gegenstand einer Verhandlung war, auf Grund der Bestimmungen des § 42 AVG 1950 als zustimmend anzusehen ist, bedeutet zunächst nicht das Ausscheiden der Partei aus diesem Verfahren, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 1961 hervorhob. Der Präkludierte ist sohin weiterhin Partei des Verfahrens, eine Zurückweisung seiner Berufung mangels Parteistellung, mangels Berechtigung zur Erhebung der Berufung, ist demnach nicht zulässig. Ein solcher Zurückweisungsgrund wird auch in der Rechtsprechung nicht angenommen. Das hat aber zur Folge, daß die präkludierte Partei durchaus in der Lage ist, alle Fragen - ausgenommen jene Fragen, in denen sie als zustimmend anzusehen ist - aufzuwerfen, welche bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers von der Behörde zu beantworten sind, also etwa die Frage der Zuständigkeit der Behörde. In der Frage der Zuständigkeit der Behörde ist eine Präklusion nicht eingetreten, kann doch nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 AVG 1950 durch Parteienerklärung keine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde nicht begründet werden.Der Umstand, daß eine Partei des Verfahrens dem Vorhaben, welches Gegenstand einer Verhandlung war, auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 42, AVG 1950 als zustimmend anzusehen ist, bedeutet zunächst nicht das Ausscheiden der Partei aus diesem Verfahren, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 1961 hervorhob. Der Präkludierte ist sohin weiterhin Partei des Verfahrens, eine Zurückweisung seiner Berufung mangels Parteistellung, mangels Berechtigung zur Erhebung der Berufung, ist demnach nicht zulässig. Ein solcher Zurückweisungsgrund wird auch in der Rechtsprechung nicht angenommen. Das hat aber zur Folge, daß die präkludierte Partei durchaus in der Lage ist, alle Fragen - ausgenommen jene Fragen, in denen sie als zustimmend anzusehen ist - aufzuwerfen, welche bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers von der Behörde zu beantworten sind, also etwa die Frage der Zuständigkeit der Behörde. In der Frage der Zuständigkeit der Behörde ist eine Präklusion nicht eingetreten, kann doch nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, AVG 1950 durch Parteienerklärung keine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde nicht begründet werden.
Scheidet aber die präkludierte Partei nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 aus dem weiteren Verfahren nicht aus, ergibt sich aus diesem Gesetz kein Hinweis, daß die Rechtslage mit jener einer Partei zu vergleichen wäre, die auf das Recht, Berufung zu erheben, verzichtet hat. Diese Ansicht, welche der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 1961 vertreten hat, läßt sich aus der positiven Rechtslage, aus den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 nicht begründen. Während auf eine Berufung nach § 63 Abs. 4 AVG 1950 nur ausdrücklich und nach Erlassung des Bescheides verzichtet werden kann, ordnet § 42 Abs. 1 AVG 1950 überhaupt bloß an, die Partei, die keine Einwendungen erhoben hat, sei dem Vorhaben als zustimmend anzusehen. Diese Rechtslage vermag nicht den Schluß zu rechtfertigen, die Berufung der präkludierten Partei sei zurückzuweisen, steht doch der Entscheidung über die Berufung nicht das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung entgegen, vielmehr bedeutet die Beachtung der Präklusion für die Berufungsbehörde, daß ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 bloß wesentlich eingeschränkt ist. Die Berufungsbehörde darf also nur in jenem Bereich eine Überprüfungsfunktion ausüben, in dem keine Präklusion eintreten konnte, etwa bei der Frage der Zuständigkeit der Unterinstanz; die Berufungsbehörde ist allerdings auch berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob überhaupt eine Präklusion eingetreten ist. Jede andere Betrachtungsweise dieser Rechtslage würde dem Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufen, könnte doch ansonsten die Berufungsbehörde sich über die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 hinwegsetzen, eine Ansicht, welche zwar scheinbar den Wortlaut des § 66 Abs. 4 AVG 1950 für sich hat, aber der Bestimmung des § 42 AVG 1950 jeden Sinngehalt rauben würde. Eine sich an dem Sinngehalt beider gesetzlichen Bestimmungen orientierende Auslegung darf nicht aus einer isolierten Betrachtung einer der gesetzlichen Bestimmungen ein Ergebnis erzielen, welches die andere Rechtsnorm in ihrem Wesensgehalt verkennt. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge der Präklusion für den Fall des Verschweigens vor und während der mündlichen Verhandlung im Mehrparteienverfahren angeordnet, dann muß diese Rechtsfolge auch im Berufungsverfahren beachtet werden. Gewiß hätte der Gesetzgeber für diesen Fall die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde in besonderer Weise regeln können, er hat dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht getan, und es kann daher eine Unzulässigkeit der Berufung des Präkludierten ebensowenig angenommen werden wie eine Berechtigung der Berufungsbehörde, die eingetretene Präklusion nicht zu beachten. Eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens ist daher der Berufungsbehörde verwehrt. Der Verwaltungsgerichtshof lehnt sohin die gegenteilige, bisher in seiner Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung auf Grund der dargelegten Erwägungen ab.Scheidet aber die präkludierte Partei nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 aus dem weiteren Verfahren nicht aus, ergibt sich aus diesem Gesetz kein Hinweis, daß die Rechtslage mit jener einer Partei zu vergleichen wäre, die auf das Recht, Berufung zu erheben, verzichtet hat. Diese Ansicht, welche der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 1961 vertreten hat, läßt sich aus der positiven Rechtslage, aus den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 nicht begründen. Während auf eine Berufung nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG 1950 nur ausdrücklich und nach Erlassung des Bescheides verzichtet werden kann, ordnet Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 überhaupt bloß an, die Partei, die keine Einwendungen erhoben hat, sei dem Vorhaben als zustimmend anzusehen. Diese Rechtslage vermag nicht den Schluß zu rechtfertigen, die Berufung der präkludierten Partei sei zurückzuweisen, steht doch der Entscheidung über die Berufung nicht das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung entgegen, vielmehr bedeutet die Beachtung der Präklusion für die Berufungsbehörde, daß ihre Entscheidungsbefugnis nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 bloß wesentlich eingeschränkt ist. Die Berufungsbehörde darf also nur in jenem Bereich eine Überprüfungsfunktion ausüben, in dem keine Präklusion eintreten konnte, etwa bei der Frage der Zuständigkeit der Unterinstanz; die Berufungsbehörde ist allerdings auch berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob überhaupt eine Präklusion eingetreten ist. Jede andere Betrachtungsweise dieser Rechtslage würde dem Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufen, könnte doch ansonsten die Berufungsbehörde sich über die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 hinwegsetzen, eine Ansicht, welche zwar scheinbar den Wortlaut des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 für sich hat, aber der Bestimmung des Paragraph 42, AVG 1950 jeden Sinngehalt rauben würde. Eine sich an dem Sinngehalt beider gesetzlichen Bestimmungen orientierende Auslegung darf nicht aus einer isolierten Betrachtung einer der gesetzlichen Bestimmungen ein Ergebnis erzielen, welches die andere Rechtsnorm in ihrem Wesensgehalt verkennt. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge der Präklusion für den Fall des Verschweigens vor und während der mündlichen Verhandlung im Mehrparteienverfahren angeordnet, dann muß diese Rechtsfolge auch im Berufungsverfahren beachtet werden. Gewiß hätte der Gesetzgeber für diesen Fall die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde in besonderer Weise regeln können, er hat dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht getan, und es kann daher eine Unzulässigkeit der Berufung des Präkludierten ebensowenig angenommen werden wie eine Berechtigung der Berufungsbehörde, die eingetretene Präklusion nicht zu beachten. Eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens ist daher der Berufungsbehörde verwehrt. Der Verwaltungsgerichtshof lehnt sohin die gegenteilige, bisher in seiner Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung auf Grund der dargelegten Erwägungen ab.
Dem steht auch nicht die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 entgegen, wonach die Berufungsbehörde, außer in den Fällen der Zurückweisung nach Abs. 2 und der Zurückweisung der Berufung als unzulässig oder verspätet, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern. Diese Bestimmung bedeutet hinsichtlich der Befugnis der Berufungsbehörde, den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides abzuändern, vornehmlich eine Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation eines rechtswidrigen unterinstanzlichen Bescheides statt einer Reformation und eine Absage an das Verbot einer "reformatio in peius" im administrativen Verwaltungsverfahren, anders als im Verwaltungsstrafverfahren. Sie besagt aber nicht, daß in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei des Verwaltungsverfahrens aus Anlaß einer von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden kann, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Da nur jener Bereich überhaupt der Ingerenz dieser Partei unterliegt, kann auch die von ihr angerufene Berufungsbehörde nur über das zu entscheiden befugt sein, was diese Partei an sie heranzutragen berechtigt ist. Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 ist sohin ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die in dem auf dem Beschluß eines verstärkten Senates beruhenden Erkenntnis vom 8. Juli 1958, Slg. N.F. Nr. 4725/A, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht mehr aufrecht zu erhalten.Dem steht auch nicht die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 entgegen, wonach die Berufungsbehörde, außer in den Fällen der Zurückweisung nach Absatz 2 und der Zurückweisung der Berufung als unzulässig oder verspätet, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern. Diese Bestimmung bedeutet hinsichtlich der Befugnis der Berufungsbehörde, den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides abzuändern, vornehmlich eine Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation eines rechtswidrigen unterinstanzlichen Bescheides statt einer Reformation und eine Absage an das Verbot einer "reformatio in peius" im administrativen Verwaltungsverfahren, anders als im Verwaltungsstrafverfahren. Sie besagt aber nicht, daß in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei des Verwaltungsverfahrens aus Anlaß einer von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden kann, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Da nur jener Bereich überhaupt der Ingerenz dieser Partei unterliegt, kann auch die von ihr angerufene Berufungsbehörde nur über das zu entscheiden befugt sein, was diese Partei an sie heranzutragen berechtigt ist. Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ist sohin ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die in dem auf dem Beschluß eines verstärkten Senates beruhenden Erkenntnis vom 8. Juli 1958, Slg. N.F. Nr. 4725/A, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Bemerkt sei noch, daß die aufgezeigte Einschränkung der grundsätzlich bestehenden Berechtigung der Berufungsbehörde, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung hin abzuändern, auch in anderen Berufungsfällen gegeben ist, etwa dann, wenn die Berufungsbehörde feststellt, daß die Unterinstanz zur Entscheidung über die Sache gar nicht zuständig war; hier hat die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde aufzuheben, eine andere Entscheidungsbefugnis kommt nicht in Betracht. Nicht anders ist die Rechtslage aber etwa auch dann, wenn bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt die Berufungsbehörde feststellt, daß die Unterinstanz von Amts wegen zu Unrecht einen Bescheid erließ oder im Falle eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes irrtümlich das Vorliegen eines Antrages bejahte, in Wahrheit ein solcher Antrag jedoch nicht gestellt worden ist; auch hier hat die Berufungsbehörde mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.
Für den Beschwerdefall bedeuten diese Ausführungen, daß die Berufungsbehörde die Berufung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig zurückweisen hätte dürfen. Auf Grund der Aktenlage durfte jedoch die Berufungsbehörde berechtigterweise annehmen, daß dem Beschwerdeführer gegenüber Präklusion eingetreten war. Die Berufung wäre daher, weil der Beschwerdeführer dem Vorhaben der mitbeteiligten Widmungswerber als zustimmend anzusehen war, als unbegründet abzuweisen gewesen, zumal sich das Berufungsvorbringen darin erschöpfte darzutun, aus welchen Gründen das Widmungsvorhaben abgewiesen hätte werden müssen. In seiner Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde ist der Beschwerdeführer den Annahmen der Berufungsbehörde bezüglich der eingetretenen Präklusion nicht entgegengetreten und die belangte Behörde hatte keine Veranlassung, eine von der Gemeindebehörde abweichende Ansicht zu vertreten. Mag auch entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme der Präklusion zur Zurückweisung der Berufung geführt haben, so hat die Berufungsbehörde doch erkennen lassen, aus welchen Gründen sie diese Entscheidung fällte, sodaß die Verweigerung einer Sachentscheidung in Wahrheit nicht erfolgte. Zu einer Sachentscheidung im Sinne einer Abänderung der im erstinstanzlichen Verfahren erteilten Baubewilligung war aber die Berufungsbehörde auf Grund der von ihr wahrzunehmenden Präklusion des Beschwerdeführers nicht berechtigt. Im Ergebnis durfte sohin die belangte Behörde feststellen, daß auf Grund seines Vorbringens vor der Aufsichtsbehörde eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers im Verfahren vor den Gemeindebehörden nicht erfolgte. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr erstmals in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet, er habe eine Nachbarin "um seine Vertretung" anläßlich der Bauverhandlung ersucht und diese habe bei der Bauverhandlung darauf hingewiesen, dann muß ihm entgegengehalten werden, daß dieses Vorbringen gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung zu beurteilen ist, hatte er doch Gelegenheit, auf Verwaltungsebene, insbesondere in seiner Vorstellung an die Aufsichtsbehörde, die gegenteiligen Ausführungen in der Begründung des Berufungsbescheides zu widerlegen.Für den Beschwerdefall bedeuten diese Ausführungen, daß die Berufungsbehörde die Berufung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig zurückweisen hätte dürfen. Auf Grund der Aktenlage durfte jedoch die Berufungsbehörde berechtigterweise annehmen, daß dem Beschwerdeführer gegenüber Präklusion eingetreten war. Die Berufung wäre daher, weil der Beschwerdeführer dem Vorhaben der mitbeteiligten Widmungswerber als zustimmend anzusehen war, als unbegründet abzuweisen gewesen, zumal sich das Berufungsvorbringen darin erschöpfte darzutun, aus welchen Gründen das Widmungsvorhaben abgewiesen hätte werden müssen. In seiner Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde ist der Beschwerdeführer den Annahmen der Berufungsbehörde bezüglich der eingetretenen Präklusion nicht entgegengetreten und die belangte Behörde hatte keine Veranlassung, eine von der Gemeindebehörde abweichende Ansicht zu vertreten. Mag auch entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme der Präklusion zur Zurückweisung der Berufung geführt haben, so hat die Berufungsbehörde doch erkennen lassen, aus welchen Gründen sie diese Entscheidung fällte, sodaß die Verweigerung einer Sachentscheidung in Wahrheit nicht erfolgte. Zu einer Sachentscheidung im Sinne einer Abänderung der im erstinstanzlichen Verfahren erteilten Baubewilligung war aber die Berufungsbehörde auf Grund der von ihr wahrzunehmenden Präklusion des Beschwerdeführers nicht berechtigt. Im Ergebnis durfte sohin die belangte Behörde feststellen, daß auf Grund seines Vorbringens vor der Aufsichtsbehörde eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers im Verfahren vor den Gemeindebehörden nicht erfolgte. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr erstmals in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet, er habe eine Nachbarin "um seine Vertretung" anläßlich der Bauverhandlung ersucht und diese habe bei der Bauverhandlung darauf hingewiesen, dann muß ihm entgegengehalten werden, daß dieses Vorbringen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung zu beurteilen ist, hatte er doch Gelegenheit, auf Verwaltungsebene, insbesondere in seiner Vorstellung an die Aufsichtsbehörde, die gegenteiligen Ausführungen in der Begründung des Berufungsbescheides zu widerlegen.
Soweit der Beschwerdeführer durchaus berechtigt rügt, daß er nicht zeitgerecht zur Bauverhandlung geladen worden sei, vermag er mit diesem Vorbringen keine andere Entscheidung herbeizuführen, weil er weder im Verfahren vor den Gemeindebehörden noch im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde diesen Mangel geltend machte, geschweige denn einen Vertagungsantrag vor der Baubehörde erster Instanz gestellt hatte. Bei dieser Sach- und Rechtslage war auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde mangels rechtlicher Erheblichkeit nicht einzugehen.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.