Mit Beschluss des Kreisgerichtes St. Pölten vom 16. Juni 1978, AZ. 9 S 14/78, wurde über das Vermögen der J. R. Baugesellschaft mbH der Konkurs eröffnet.
Mit dem am 14. September 1978 beim Arbeitsamt St. Pölten eingelangten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für offene Entgeltansprüche gegen die Gemeinschuldnerin in der Höhe von S 247.326,22 netto.
Mit Bescheid des Arbeitsamtes St. Pölten vom 3. November 1978 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz - IESG, BGBl. Nr. 324/1977, anzusehen sei.Mit Bescheid des Arbeitsamtes St. Pölten vom 3. November 1978 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz - IESG, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, anzusehen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es zwar richtig sei, dass sie an der nunmehrigen Gemeinschuldnerin mit 25 % beteiligt und als Geschäftsführerin beschäftigt gewesen sei. Es habe sich jedoch um eine Minderbeteiligung gehandelt und ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin habe sie im Rahmen des normalen Angestelltenverhältnisses abgewickelt. Anlässlich der Anmeldung zur Sozialversicherung sei ihre Dienstnehmereigenschaft von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte überprüft und bejaht worden.
Im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahin, dass zwischen ihr und der Gesellschaft, vertreten durch ihren Gatten als Mehrheitsgesellschafter, ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Darüber gebe es kein Protokoll. Das ganze sei "bei Dr. W. (Zeuge)" besprochen worden. Sie sei im Rahmen der Gesellschaft mit Buchhaltungsarbeiten und dem Rechnungs- und Mahnwesen befasst gewesen. Ihre Arbeitszeit habe wöchentlich mindestens 40 Stunden, und zwar von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 17 Uhr und am Samstag jeweils von 8 bis
10.30 Uhr, betragen. Die Entlohnung sei nach dem einschlägigen Kollektivvertrag erfolgt. Die Einhaltung der Arbeitszeit sei von den übrigen Geschäftsführern überwacht worden. Die tägliche Arbeitseinteilung bzw. Arbeitsüberwachung und die Erteilung der diesbezüglichen Anweisungen seien vom Mehrheitsgesellschafter erfolgt. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte teilte mit, dass die nunmehrige Gemeinschuldnerin die Beschwerdeführerin bereits per 1. Oktober 1971 zur Versicherung angemeldet habe. Diese Anmeldung sei jedoch mit Bescheid vom 12. Mai 1972 abgelehnt worden. Dies sei deshalb erfolgt, weil auf Grund von Ermittlungen hervorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin zwar mit Buchhaltungsarbeiten befasst gewesen sei, sich jedoch die Bestimmungsfreiheit über ihre Arbeitszeit erhalten und die Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben in zeitlicher Hinsicht nach ihrem Belieben habe gestalten können. Deshalb hätte das Überwiegen der für den Dienstnehmerbegriff wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit verneint werden müssen. Ab 1. Juli 1974 hätten sich jedoch die Verhältnisse geändert, wie sich aus einem (offensichtlich von der Beschwerdeführerin oder ihrem Gatten ausgefüllten) Merkblatt ergeben habe. Da auch sonst keine Merkmale hätten erhoben werden können, die gegen die Versicherung gesprochen hätten, sei die entsprechende Anmeldung zur Durchführung gebracht worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 IESG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Abänderung des Bescheides des Arbeitsamtes St. Pölten dahin, dass gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 IESG kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bestehe, weil die Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin der J. R. Baugesellschaft mbH keine Arbeitnehmerin bzw. eine arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz gewesen sei. In der Begründung wurde nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Bescheides und des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an der J. R. Baugesellschaft mbH bei einem Stammkapital. von zunächst S 100.000,-- mit S 30.000,-- sowie mit S 50.000,-- und nach der mit Gesellschafterbeschluss vom 14. September 1971 erfolgten Erhöhung des Stammkapitals auf S 250.000,--, der genannte Beschluss sei mit 27. September 1971 rechtswirksam geworden, weiterhin mit einer Einlage von S 50.000,-- und der Gatte J. R. ab dem genannten Zeitpunkt mit S 200.000,-- als Gesellschafter beteiligt gewesen seien. Die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der genannten Gesellschaft habe daher ab 27. September 1971 20 % betragen. Weiters stehe fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem am 27. September 1971 rechtswirksam gewordenen Gesellschafterbeschluss für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses als weitere Geschäftsführerin bestellt worden sei, wobei je zwei der insgesamt drei Geschäftsführer bzw. ein Geschäftsführer und ein Prokurist berechtigt gewesen seien, für die genannte Gesellschaft gemeinschaftlich rechtsverbindlich zu zeichnen. Grundsätzlich sei zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beteiligung als Gesellschafterin in der genannten Gesellschaft durchaus deren Arbeitnehmerin hätte sein können, zumal ihr der Umfang ihrer Beteiligung und die daraus erfließenden Rechte keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglicht hätten. Nach Lehre und Rechtsprechung müsse aber bei den Geschäftsführern einer Gesellschaft mbH grundsätzlich zwischen ihrer auf einem Gesellschafterbeschluss oder dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Bestellung, welche die körperschaftsrechtliche Funktion als vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft verleihe, und dem die rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft regelnden Anstellungsverhältnis unterschieden werden. Die Berufungsbehörde habe daher weiters zu prüfen gehabt, ob eine solche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gesellschaft bezüglich ihrer Tätigkeiten als Geschäftsführerin getroffen worden sei und, wenn dies der Fall gewesen sei, welchen Inhalt sie gehabt habe. Für eine schriftliche Vereinbarung hätten sich im Berufungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte gefunden. Dies sei auch von der Beschwerdeführerin nicht eingewendet worden. Sie behaupte allerdings den Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrages zwischen ihr und der genannten Gesellschaft, ohne dass hierüber ein Protokoll vorliege. Als Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung werde von ihr insbesondere darauf verwiesen, dass sie ab 1. Juli 1974 in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert gewesen sei. Dazu sei zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Richtigkeit dieses Vorbringens keine entsprechenden Nachweise (z.B. Aktenvermerk, Protokoll) vorgelegt habe und sich auch im Zuge des Berufungsverfahrens keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hätten finden lassen. Einzelne in diesem Zusammenhang festgestellte Fakten sprächen eher gegen den von der Beschwerdeführerin behaupteten Abschluss eines Arbeitsvertrages in mündlicher Form, weil z.B. laut den Behauptungen der Beschwerdeführerin als Organ der Gesellschaft ihr Gatte (= Geschäftsführer) tätig geworden sei, zur Abgabe einer die Gesellschaft bindenden und damit rechtswirksamen diesbezüglichen Willenserklärung im vorliegenden Fall aber mindestens zwei Geschäftsführer - ein Prokurist sei nicht bestellt worden - erforderlich gewesen wären. Aber auch der von der Beschwerdeführerin als Beweis für das Vorliegen eines mündlichen Arbeitsvertrages vorgebrachte Einwand bezüglich des Bestandes der Sozialversicherungspflicht während ihrer Tätigkeit bei der genannten Gesellschaft gehe ins Leere, weil einerseits im gegenständlichen Fall die Beurteilung ihrer Arbeitnehmereigenschaft nicht nach sozialversicherungsrechtlichen, sondern nach arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen habe, andererseits sei noch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die unmittelbar nach der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin mit 1. Oktober 1971 erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass die Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht überwögen. Die Versicherungspflicht sei erst ab 1. Juli 1974 mit der Begründung bejaht worden, dass sich die Verhältnisse geändert hätten. Offensichtlich seien dem zuständigen Sozialversicherungsträger aber nähere Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der genannten Gesellschaft ab 1. Juli 1974 nur nicht zur Verfügung gestanden, da es ansonsten unverständlich wäre, dass das entsprechende Prüfungsverfahren über die Dienstnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt erst nach der entsprechenden Information im Berufungsverfahren eingeleitet bzw. durchgeführt worden sei. Auch diese Fakten könnten wohl kaum als Nachweis für den behaupteten Abschluss eines Arbeitsvertrages angesehen werden. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt sehe sich die Berufungsbehörde außer Stande, den Nachweis für den behaupteten Abschluss eines Arbeits (Dienst-)vertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der genannten Gesellschaft bezüglich ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin als erbracht anzusehen; sie habe daher das Vorliegen einer solchen Vereinbarung im vorliegenden Fall verneint. Die Beschwerdeführerin sei daher weder als Arbeitnehmerin nach § 1 Abs. 1 IESG noch als arbeitnehmerähnliche Person nach § 2 Z. 3 leg. cit. anzusehen.Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, IESG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Abänderung des Bescheides des Arbeitsamtes St. Pölten dahin, dass gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 2 IESG kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bestehe, weil die Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin der J. R. Baugesellschaft mbH keine Arbeitnehmerin bzw. eine arbeitnehmerähnliche Person gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsgerichtsgesetz gewesen sei. In der Begründung wurde nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Bescheides und des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an der J. R. Baugesellschaft mbH bei einem Stammkapital. von zunächst S 100.000,-- mit S 30.000,-- sowie mit S 50.000,-- und nach der mit Gesellschafterbeschluss vom 14. September 1971 erfolgten Erhöhung des Stammkapitals auf S 250.000,--, der genannte Beschluss sei mit 27. September 1971 rechtswirksam geworden, weiterhin mit einer Einlage von S 50.000,-- und der Gatte J. R. ab dem genannten Zeitpunkt mit S 200.000,-- als Gesellschafter beteiligt gewesen seien. Die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der genannten Gesellschaft habe daher ab 27. September 1971 20 % betragen. Weiters stehe fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem am 27. September 1971 rechtswirksam gewordenen Gesellschafterbeschluss für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses als weitere Geschäftsführerin bestellt worden sei, wobei je zwei der insgesamt drei Geschäftsführer bzw. ein Geschäftsführer und ein Prokurist berechtigt gewesen seien, für die genannte Gesellschaft gemeinschaftlich rechtsverbindlich zu zeichnen. Grundsätzlich sei zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beteiligung als Gesellschafterin in der genannten Gesellschaft durchaus deren Arbeitnehmerin hätte sein können, zumal ihr der Umfang ihrer Beteiligung und die daraus erfließenden Rechte keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglicht hätten. Nach Lehre und Rechtsprechung müsse aber bei den Geschäftsführern einer Gesellschaft mbH grundsätzlich zwischen ihrer auf einem Gesellschafterbeschluss oder dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Bestellung, welche die körperschaftsrechtliche Funktion als vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft verleihe, und dem die rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft regelnden Anstellungsverhältnis unterschieden werden. Die Berufungsbehörde habe daher weiters zu prüfen gehabt, ob eine solche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gesellschaft bezüglich ihrer Tätigkeiten als Geschäftsführerin getroffen worden sei und, wenn dies der Fall gewesen sei, welchen Inhalt sie gehabt habe. Für eine schriftliche Vereinbarung hätten sich im Berufungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte gefunden. Dies sei auch von der Beschwerdeführerin nicht eingewendet worden. Sie behaupte allerdings den Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrages zwischen ihr und der genannten Gesellschaft, ohne dass hierüber ein Protokoll vorliege. Als Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung werde von ihr insbesondere darauf verwiesen, dass sie ab 1. Juli 1974 in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert gewesen sei. Dazu sei zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Richtigkeit dieses Vorbringens keine entsprechenden Nachweise (z.B. Aktenvermerk, Protokoll) vorgelegt habe und sich auch im Zuge des Berufungsverfahrens keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hätten finden lassen. Einzelne in diesem Zusammenhang festgestellte Fakten sprächen eher gegen den von der Beschwerdeführerin behaupteten Abschluss eines Arbeitsvertrages in mündlicher Form, weil z.B. laut den Behauptungen der Beschwerdeführerin als Organ der Gesellschaft ihr Gatte (= Geschäftsführer) tätig geworden sei, zur Abgabe einer die Gesellschaft bindenden und damit rechtswirksamen diesbezüglichen Willenserklärung im vorliegenden Fall aber mindestens zwei Geschäftsführer - ein Prokurist sei nicht bestellt worden - erforderlich gewesen wären. Aber auch der von der Beschwerdeführerin als Beweis für das Vorliegen eines mündlichen Arbeitsvertrages vorgebrachte Einwand bezüglich des Bestandes der Sozialversicherungspflicht während ihrer Tätigkeit bei der genannten Gesellschaft gehe ins Leere, weil einerseits im gegenständlichen Fall die Beurteilung ihrer Arbeitnehmereigenschaft nicht nach sozialversicherungsrechtlichen, sondern nach arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen habe, andererseits sei noch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die unmittelbar nach der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin mit 1. Oktober 1971 erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass die Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht überwögen. Die Versicherungspflicht sei erst ab 1. Juli 1974 mit der Begründung bejaht worden, dass sich die Verhältnisse geändert hätten. Offensichtlich seien dem zuständigen Sozialversicherungsträger aber nähere Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der genannten Gesellschaft ab 1. Juli 1974 nur nicht zur Verfügung gestanden, da es ansonsten unverständlich wäre, dass das entsprechende Prüfungsverfahren über die Dienstnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt erst nach der entsprechenden Information im Berufungsverfahren eingeleitet bzw. durchgeführt worden sei. Auch diese Fakten könnten wohl kaum als Nachweis für den behaupteten Abschluss eines Arbeitsvertrages angesehen werden. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt sehe sich die Berufungsbehörde außer Stande, den Nachweis für den behaupteten Abschluss eines Arbeits (Dienst-)vertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der genannten Gesellschaft bezüglich ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin als erbracht anzusehen; sie habe daher das Vorliegen einer solchen Vereinbarung im vorliegenden Fall verneint. Die Beschwerdeführerin sei daher weder als Arbeitnehmerin nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG noch als arbeitnehmerähnliche Person nach Paragraph 2, Ziffer 3, leg. cit. anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Nach den Beschwerdeausführungen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld dadurch verletzt, dass die belangte Behörde nicht den Abschluss eines wirksamen mündlichen Arbeitsvertrages zwischen ihr und der Gesellschaft - vertreten durch den Mehrheitsgesellschafter Johann R. - angenommen habe.
Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 IESG haben Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche unter anderem Arbeitnehmer, wenn über das Vermögen ihres Arbeitgebers im Inland der Konkurs eröffnet wird. Nach § 2 Z. 3 leg. cit. finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ansprüche von arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, sinngemäß Anwendung. Nach der zuletzt zitierten Bestimmung sind den Arbeitern und Angestellten Personen gleichgestellt, die den Engeltschutz für Heimarbeit genießen sowie sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsvertragsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG haben Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche unter anderem Arbeitnehmer, wenn über das Vermögen ihres Arbeitgebers im Inland der Konkurs eröffnet wird. Nach Paragraph 2, Ziffer 3, leg. cit. finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ansprüche von arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Arbeitsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1946,, sinngemäß Anwendung. Nach der zuletzt zitierten Bestimmung sind den Arbeitern und Angestellten Personen gleichgestellt, die den Engeltschutz für Heimarbeit genießen sowie sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsvertragsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
1) Zunächst teilt der Verwaltungsgerichtshof, wie er in seinem ausführlich begründeten Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Zl. 2397/79, näher dargelegt hat, die Auffassung der belangten Behörde, dass der im § 1 Abs. 1 IESG gebrauchte Ausdruck "Arbeitnehmer" im Sinne des Arbeitnehmerbegriffes des Arbeitsvertragsrechtes (und zwar des zentralen Begriffes des § 1151 Abs. 1 ABGB) zu verstehen ist und dass daher Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 IESG nur derjenige ist, der auf Grund eines Arbeitsverhältnisses, das durch den Arbeitsvertrag begründet und gestaltet wird, einem anderen zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Nach Auffassung der belangten Behörde hätte die Beschwerdeführerin auch Arbeitnehmerin der Gemeinschuldnerin sein können, zumal der Umfang ihrer Beteiligung und die daraus erfließenden Rechte keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglicht hätten. Die belangte Behörde verneint aber das Zustandekommen des von der Beschwerdeführerin behaupteten mündlichen Arbeitsvertrages zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren Gatten als Mehrheitsgesellschafter, aus mehreren oben näher dargelegten Gründen. 1) Zunächst teilt der Verwaltungsgerichtshof, wie er in seinem ausführlich begründeten Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Zl. 2397/79, näher dargelegt hat, die Auffassung der belangten Behörde, dass der im Paragraph eins, Absatz eins, IESG gebrauchte Ausdruck "Arbeitnehmer" im Sinne des Arbeitnehmerbegriffes des Arbeitsvertragsrechtes (und zwar des zentralen Begriffes des Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB) zu verstehen ist und dass daher Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG nur derjenige ist, der auf Grund eines Arbeitsverhältnisses, das durch den Arbeitsvertrag begründet und gestaltet wird, einem anderen zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Nach Auffassung der belangten Behörde hätte die Beschwerdeführerin auch Arbeitnehmerin der Gemeinschuldnerin sein können, zumal der Umfang ihrer Beteiligung und die daraus erfließenden Rechte keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglicht hätten. Die belangte Behörde verneint aber das Zustandekommen des von der Beschwerdeführerin behaupteten mündlichen Arbeitsvertrages zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren Gatten als Mehrheitsgesellschafter, aus mehreren oben näher dargelegten Gründen.
2) Besondere Bedeutung kommt hiebei dem von der belangten Behörde verwendeten Argument zu, zur Abgabe einer die Gesellschaft bindenden und damit rechtswirksamen Willenserklärung wären "im vorliegenden Fall aber mindestens zwei Geschäftsführer ... erforderlich gewesen". Wäre diese Rechtsauffassung nämlich richtig, so erübrigte sich ein Eingehen auf die anderen Erwägungen, auf Grund derer die belangte Behörde zu der genannten negativen Feststellung gelangte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsauffassung aber nicht zu teilen.
Zunächst geht die belangte Behörde mit Recht davon aus, dass beim Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH zwischen der Bestellung und dem Anstellungsvertrag zu unterscheiden ist, auch wenn diese beiden Rechtsgeschäfte in der Praxis nicht immer klar getrennt werden. Durch die Bestellung (eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die allerdings erst mit der Annahme durch den Bestellten wirksam wird) wird die körperschaftsrechtliche Funktion mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet, während der Anstellungsvertrag die zusätzlichen rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft regelt. Der Anstellungsvertrag kann ein "abhängiger" oder ein "freier" Dienstvertrag sein, während die gleichfalls denkbaren Rechtsfiguren des Werk- und des bloßen Bevollmächtigungsvertrages in der Regel ausscheiden. Die Bestellung kann auf einem Gesellschafterbeschluss (§ 15 Abs. 1 Satz 3 GmbHG) oder auf dem Gesellschaftsvertrag (§ 15 Abs. 1 Satz 4 GmbHG) beruhen.Zunächst geht die belangte Behörde mit Recht davon aus, dass beim Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH zwischen der Bestellung und dem Anstellungsvertrag zu unterscheiden ist, auch wenn diese beiden Rechtsgeschäfte in der Praxis nicht immer klar getrennt werden. Durch die Bestellung (eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die allerdings erst mit der Annahme durch den Bestellten wirksam wird) wird die körperschaftsrechtliche Funktion mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet, während der Anstellungsvertrag die zusätzlichen rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft regelt. Der Anstellungsvertrag kann ein "abhängiger" oder ein "freier" Dienstvertrag sein, während die gleichfalls denkbaren Rechtsfiguren des Werk- und des bloßen Bevollmächtigungsvertrages in der Regel ausscheiden. Die Bestellung kann auf einem Gesellschafterbeschluss (Paragraph 15, Absatz eins, Satz 3 GmbHG) oder auf dem Gesellschaftsvertrag (Paragraph 15, Absatz eins, Satz 4 GmbHG) beruhen.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sind nun Vertragspartner des Anstellungsvertrages in der Regel der Geschäftsführer und die Gesellschaft, vertreten durch die übrigen Gesellschafter (und nicht durch die anderen Geschäftsführer), es sei denn, dass die Gesellschafter ein anderes Organ der Gesellschaft (Aufsichtsrat oder andere Geschäftsführer) zum Abschluss des Anstellungsvertrages bevollmächtigt haben (vgl. Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 2, S. 410; Torggler, Die Rechtsstellung des GembH-Geschäftsführers, GesRZ 1974, S. 8; Doralt, Die Geschäftsführer der GmbH & Co im Handelsrecht in:Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sind nun Vertragspartner des Anstellungsvertrages in der Regel der Geschäftsführer und die Gesellschaft, vertreten durch die übrigen Gesellschafter (und nicht durch die anderen Geschäftsführer), es sei denn, dass die Gesellschafter ein anderes Organ der Gesellschaft (Aufsichtsrat oder andere Geschäftsführer) zum Abschluss des Anstellungsvertrages bevollmächtigt haben vergleiche , Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 2, S. 410; Torggler, Die Rechtsstellung des GembH-Geschäftsführers, GesRZ 1974, S. 8; Doralt, Die Geschäftsführer der GmbH & Co im Handelsrecht in:
Kastner-Stoll, Die GmbH & Co KG, S. 184; Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz, S. 62, 80, 115). Die für den Anstellungsvertrag auf Seiten der Gesellschafter erforderliche Willensbildung erfolgt gemäß den SS 34, 39 Abs. 4 GmbHG (anders - zufolge § 39 Abs. 5 GmbHG - als bei der Bestellung) durch einen Beschluss der übrigen Gesellschafter in der Generalversammlung oder auf schriftlichem Weg. Ist der Geschäftsführer bei der Beschlussfassung zugegen und hat diese Beschlussfassung sein Anbot zum Abschluss eines Anstellungsvertrages zum Gegenstand oder nimmt er das beschlossene Vertragsanbot (ausdrücklich oder stillschweigend) an, so kommt damit der Vertrag zu Stande (vgl. Gellis, Kommentar, S. 115). Ein wirksamer Beschluss der Gesellschafter in diesem Sinn kommt immer zu Stande, wenn alle Gesellschafter (oder ihre Vertreter) wann und wo immer zusammentreffen, mit der Beschlussfassung einverstanden sind und auch einen Beschluss fassen. Der Einhaltung der vorgesehenen Formvorschriften (Einberufung der Generalversammlung, Bekanntgabe ihrer Tagesordnung sowie der Eintragung ins Protokollbuch) bedarf es in einem solchen Fall zur Wirksamkeit des Beschlusses nicht (vgl. Gellis, Kommentar, S. 114, und Nachtrag zum Kommentar, S. 29; Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung2, S. 58, 60, 61; Kastner, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes3, S. 271 ff; Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. Mai 1966, 3 Ob 54/66, HS 557 o). Da im vorliegenden Fall nicht feststeht, dass im Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung getroffen wurde, war davon auszugehen, dass zum Abschluss eines mündlichen Anstellungsvertrages auf Seiten der Gesellschaft der Mehrheitsgesellschafter Johann R. berechtigt war.Kastner-Stoll, Die GmbH & Co KG, S. 184; Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz, S. 62, 80, 115). Die für den Anstellungsvertrag auf Seiten der Gesellschafter erforderliche Willensbildung erfolgt gemäß den SS 34, 39 Absatz 4, GmbHG (anders - zufolge Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG - als bei der Bestellung) durch einen Beschluss der übrigen Gesellschafter in der Generalversammlung oder auf schriftlichem Weg. Ist der Geschäftsführer bei der Beschlussfassung zugegen und hat diese Beschlussfassung sein Anbot zum Abschluss eines Anstellungsvertrages zum Gegenstand oder nimmt er das beschlossene Vertragsanbot (ausdrücklich oder stillschweigend) an, so kommt damit der Vertrag zu Stande vergleiche , Gellis, Kommentar, S. 115). Ein wirksamer Beschluss der Gesellschafter in diesem Sinn kommt immer zu Stande, wenn alle Gesellschafter (oder ihre Vertreter) wann und wo immer zusammentreffen, mit der Beschlussfassung einverstanden sind und auch einen Beschluss fassen. Der Einhaltung der vorgesehenen Formvorschriften (Einberufung der Generalversammlung, Bekanntgabe ihrer Tagesordnung sowie der Eintragung ins Protokollbuch) bedarf es in einem solchen Fall zur Wirksamkeit des Beschlusses nicht vergleiche , Gellis, Kommentar, S. 114, und Nachtrag zum Kommentar, S. 29; Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung2, S. 58, 60, 61; Kastner, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes3, S. 271 ff; Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. Mai 1966, 3 Ob 54/66, HS 557 o). Da im vorliegenden Fall nicht feststeht, dass im Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung getroffen wurde, war davon auszugehen, dass zum Abschluss eines mündlichen Anstellungsvertrages auf Seiten der Gesellschaft der Mehrheitsgesellschafter Johann R. berechtigt war.
3) Die belangte Behörde hegt aber nicht nur die genannten - unrichtigen - Bedenken gegen die rechtliche Möglichkeit des Zustandekommens eines mündlichen Arbeitsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der Gesellschaft, sie erachtet überhaupt den Nachweis für den Abschluss des behaupteten mündlichen Arbeitsvertrages als nicht erbracht und verneint deshalb das Vorliegen einer solchen Vereinbarung.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung dass die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d. h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 24. Oktober 1973, Slg. N. F. Nr. 8489/A, und von 24. Mai 1974, Slg. N. F. Nr. 8619/A).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung dass die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d. h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist vergleiche , u.a. die Erkenntnisse vom 24. Oktober 1973, Slg. N. F. Nr. 8489/A, und von 24. Mai 1974, Slg. N. F. Nr. 8619/A).
Im vorliegenden Fall führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwei Argumente für die genannte negative Feststellung an. Einerseits habe die Beschwerdeführerin für die Richtigkeit ihrer Behauptung eines mündlichen Arbeitsvertrages keine entsprechenden Nachweise (z.B. Aktenvermerk, Protokoll) vorgelegt und es hätten sich auch im Zuge des Berufungsverfahrens keine diesbezüglichen Anhaltspunkte finden lassen. Andererseits spreche der Bestand der Sozialversicherungspflicht aus den oben angeführten Gründen nicht für, sondern eher gegen die Annahme des Abschlusses eines mündlichen Arbeitsvertrages. Diese Erwägungen reichen zur Begründung der genannten Feststellung nicht aus. Gemäß den zufolge Art. II Abs. 2 lit. D Z. 30 EGVG 1950 auch im Verfahren nach dem IESG anzuwenden Bestimmungen des § 66 Abs. 1, 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG 1950 ist die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den für die Erledigung der Berufungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Maßgebend war im vorliegenden Fall aber der Abschluss des behaupteten mündlichen Arbeitsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Mehrheitsgesellschafter Johann R. Das Fehlen schriftlicher Nachweise der behaupteten mündlichen Vereinbarung ist aber für sich allein ebenso wenig geeignet, das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung zu negieren, wie die Ablehnung der Anerkennung der Dienstnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin durch den Krankenversicherungsträger im Jahre 1972, zumal einerseits der im Verwaltungsverfahren als Zeuge vernommene Ing. Friedrich D. den Abschluss des von der Beschwerdeführerin behaupteten mündlichen Arbeitsvertrages bestätigt und die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 1979 darauf hingewiesen hat, dass die behauptete Vereinbarung in Gegenwart des Dr. W. abgeschlossen worden sei. Die belangte Behörde hat sich aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides weder mit der Aussage des genannten Zeugen auseinander gesetzt, noch begründet, warum von der Vernehmung der Vertragspartner der behaupteten mündlichen Vereinbarung und des Dr. W. Abstand genommen wurde. Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aber nicht nur mit der obgenannten inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sondern auch mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastet. Diese Verfahrensmängel waren im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 12. März 1980, Zl. 654/79).Im vorliegenden Fall führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwei Argumente für die genannte negative Feststellung an. Einerseits habe die Beschwerdeführerin für die Richtigkeit ihrer Behauptung eines mündlichen Arbeitsvertrages keine entsprechenden Nachweise (z.B. Aktenvermerk, Protokoll) vorgelegt und es hätten sich auch im Zuge des Berufungsverfahrens keine diesbezüglichen Anhaltspunkte finden lassen. Andererseits spreche der Bestand der Sozialversicherungspflicht aus den oben angeführten Gründen nicht für, sondern eher gegen die Annahme des Abschlusses eines mündlichen Arbeitsvertrages. Diese Erwägungen reichen zur Begründung der genannten Feststellung nicht aus. Gemäß den zufolge Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 30, EGVG 1950 auch im Verfahren nach dem IESG anzuwenden Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz eins, 3 und 4 in Verbindung mit den Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG 1950 ist die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den für die Erledigung der Berufungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Maßgebend war im vorliegenden Fall aber der Abschluss des behaupteten mündlichen Arbeitsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Mehrheitsgesellschafter Johann R. Das Fehlen schriftlicher Nachweise der behaupteten mündlichen Vereinbarung ist aber für sich allein ebenso wenig geeignet, das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung zu negieren, wie die Ablehnung der Anerkennung der Dienstnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin durch den Krankenversicherungsträger im Jahre 1972, zumal einerseits der im Verwaltungsverfahren als Zeuge vernommene Ing. Friedrich D. den Abschluss des von der Beschwerdeführerin behaupteten mündlichen Arbeitsvertrages bestätigt und die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 1979 darauf hingewiesen hat, dass die behauptete Vereinbarung in Gegenwart des Dr. W. abgeschlossen worden sei. Die belangte Behörde hat sich aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides weder mit der Aussage des genannten Zeugen auseinander gesetzt, noch begründet, warum von der Vernehmung der Vertragspartner der behaupteten mündlichen Vereinbarung und des Dr. W. Abstand genommen wurde. Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aber nicht nur mit der obgenannten inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sondern auch mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastet. Diese Verfahrensmängel waren im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte von Amts wegen aufzugreifen vergleiche , Erkenntnis des verstärkten Senates vom 12. März 1980, Zl. 654/79).
Aus den dargelegten Erwägungen war, da die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes einer solchen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1978, Zl. 277/78), der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Aus den dargelegten Erwägungen war, da die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes einer solchen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1978, Zl. 277/78), der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
So weit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.So weit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war aus folgenden Gründen abzuweisen: Neben dem vorgesehenen pauschalen Schriftsatzaufwand gebührt kein Zuspruch von Umsatzsteuer. An Stempelgebühr für die eingebrachten Schriftsätze konnte nur ein Betrag von S 210,-- zuerkannt werden, da für eine Eingabe, unabhängig von der Zahl der Bögen, nur die feste Gebühr von S 70,-- zu entrichten ist.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war aus folgenden Gründen abzuweisen: Neben dem vorgesehenen pauschalen Schriftsatzaufwand gebührt kein Zuspruch von Umsatzsteuer. An Stempelgebühr für die eingebrachten Schriftsätze konnte nur ein Betrag von S 210,-- zuerkannt werden, da für eine Eingabe, unabhängig von der Zahl der Bögen, nur die feste Gebühr von S 70,-- zu entrichten ist.
Wien, am 1. Juli 1980