Was im E des VwGH vom 18.6.1982, 2007/79, und im B vom 18.12.1981, 1078/80, für den Eintritt der nach den §§ 108 Abs 1 und 408 Abs 1 ASVG fortsetzungsberechtigten nahen Angehörigen des Versicherten in das verwbehördliche wie auch in das verwgerichtliche Verfahren ausgeführt wurde, gilt auch für die auf § 26 Abs 2 VwGG gestützte Einleitung eines verwgerichtlichen BeschwVerfahrens, wenn der Versicherte noch vor der Zustellung des letztinstanzl Bescheides verstorben, der Bescheid aber durch die Zustellung an eine andere Partei (hier PVAng) rechtswirksam geworden ist.Was im E des VwGH vom 18.6.1982, 2007/79, und im B vom 18.12.1981, 1078/80, für den Eintritt der nach den Paragraphen 108, Absatz eins und 408 Absatz eins, ASVG fortsetzungsberechtigten nahen Angehörigen des Versicherten in das verwbehördliche wie auch in das verwgerichtliche Verfahren ausgeführt wurde, gilt auch für die auf Paragraph 26, Absatz 2, VwGG gestützte Einleitung eines verwgerichtlichen BeschwVerfahrens, wenn der Versicherte noch vor der Zustellung des letztinstanzl Bescheides verstorben, der Bescheid aber durch die Zustellung an eine andere Partei (hier PVAng) rechtswirksam geworden ist.