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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

18.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Abschnitt VIa
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

1. Unterabschnitt: Grundlagen

Paragraph 108,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 9,), im Dezember jeden Jahres einen Beitragsbelastungsfaktor (Absatz 8,) für das laufende Kalenderjahr und jedes Jahr für das vorangegangene Kalenderjahr einen endgültigen Anpassungsrichtwert (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1997,) - 15. 2. 1997.
  2. Absatz 2Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Veränderungen von Beitragssätzen bleiben unberücksichtigt. Die Aufwertungszahl ist, soweit im einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
  3. Absatz 3Höchstbeitragsgrundlage: Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragszeiträume eines Jahres ist der Meßbetrag (Paragraph 108 b,) dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten der nächsthöhere ganzzahlig durch 20 teilbare Betrag.
  4. Absatz 4Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf 3 Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
  5. Absatz 5Anpassungsfaktor und Wertausgleich: Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      den Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) und
    2. Ziffer 2
      den Wertausgleich nach Paragraph 299 a, durch Einmalzahlung bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen. Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Artikel 34,, Ü. Paragraph 563, Absatz 12,) – 1. 5. 1996; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1997,) - 15. 2. 1997; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, Ü. Paragraph 572, Absatz 15,) - 30. 12. 1997; (SRÄG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000,, Ü. Paragraph 584, Absatz 2,) - 12. 1. 2000; (SRÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,, Artikel eins, Ziffer 5,) - 1. 10. 2000; (Kdm. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,) - 18. 4. 2001.
  6. Absatz 6Anpassungsrichtwert: Jedes Jahr sind für das Anpassungsjahr (das ist jenes Kalenderjahr, für das der Anpassungsfaktor festzusetzen ist) und das diesem vorangehende Jahr je ein vorläufiger Anpassungsrichtwert und für das diesem zweitvorangehende Jahr der endgültige Anpassungsrichtwert zu ermitteln. Die Berechnung der vorläufigen Anpassungsrichtwerte ist, soweit die erforderlichen statistischen Werte noch nicht vorliegen, auf Schätzungen aufzubauen. Der Anpassungsrichtwert ist so zu ermitteln, daß seine Anwendung als Anpassungsfaktor bewirken würde, daß sich die durchschnittliche Höhe der Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit im Anpassungsjahr gegenüber dem Vorjahr mit dem gleichen Hundertsatz verändert wie die durchschnittliche Beitragsgrundlage. Dabei sind nur Werte aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen. Änderungen von Beitragssätzen für Versicherte und/oder Pensionisten in diesen beiden Jahren sind zu berücksichtigen (besondere Nettoanpassung).

Anpassungsrichtwert:

Kalenderjahr 1992: 1,041 (Kdm., Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1993,)

Kalenderjahr 1993: 1,036 (Kdm., Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994,)

Kalenderjahr 1994: 1,030 (Kdm., Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995,)

Kalenderjahr 1995: 1,027 (Kdm., Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996,)

Kalenderjahr 1996: 1,015 (Kdm. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997,)

Kalenderjahr 1997: 1,004 (Kdm. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998,)

Kalenderjahr 1998: 1,008 (Kdm. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999,)

  1. Absatz 7Wird für ein Kalenderjahr durch Bundesgesetz ein höherer Anpassungsfaktor als der nach Paragraph 108 f, festgesetzte Anpassungsfaktor beschlossen, so ist in diesem Bundesgesetz auch die finanzielle Bedeckung durch eine Erhöhung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung oder eine Erhöhung der Bundesbeiträge durch Zweckwidmung von Steuer- oder Abgabenanteilen sicherzustellen. Dabei ist ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung über das notwendige Ausmaß der Erhöhung einzuholen, das insbesondere die langfristige Bedeckung der höheren Anpassung zu berücksichtigen hat. Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Artikel 34,, Ü. Paragraph 563, Absatz 12,) - 1. 5. 1996; (SRÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,, Artikel eins, Ziffer 6,) - 1. 10. 2000; (Kdm. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,) - 18. 4. 2001.
  2. Absatz 8Beitragsbelastungsfaktor: Für Kalenderjahre vor dem Jahr 1993 beträgt der Beitragsbelastungsfaktor 1,00000. Für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich der Beitragsbelastungsfaktor aus der Vervielfachung der Beitragsbelastungsmeßzahl (Paragraph 108, d Absatz 4,) dieses Kalenderjahres mit der Pensionsbelastungsmeßzahl des Jahres 1992 (Paragraph 108 d, Absatz 7,), geteilt durch die Beitragsbelastungsmeßzahl des Jahres 1992 und die Pensionsbelastungsmeßzahl dieses Kalenderjahres. Der Beitragsbelastungsfaktor ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage aus den jeweiligen Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

Für das Kalenderjahr 1993 beträgt der Beitragsbelastungsfaktor 0,99780 (Kdm. Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1993,).

Für das Kalenderjahr 1994 beträgt der Beitragsbelastungsfaktor 0,99382 (Kdm. Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994,).

Für das Kalenderjahr 1995 beträgt der Beitragsbelastungsfaktor 0,99385 (Kdm. Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995,).

Für das Kalenderjahr 1996 beträgt der Beitragsbelastungsfaktor 0,99495 (Kdm. Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996,).

Für das Kalenderjahr 1997 beträgt der Beitragsbelastungsfaktor 0,99652 (Kdm. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997,).

Für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Beitragsbelastungsfaktor 0,99653 (Kdm. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998,).

Für das Kalenderjahr 1999 beträgt der Beitragsbelastungsfaktor 0,99656 (Kdm. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999,).

  1. Absatz 9Anpassung fester Beträge: Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schilling zu runden.

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, Art. römisch eins Ziffer 14,, Ü. Art. römisch VI Absatz 3,) - 1. 5. 1965;

Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 24,) - 1. 1. 1974; Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 23, Litera a und b und Art. römisch IX Absatz 2, Litera c,) - 1. 1. 1986;

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, Art. römisch VII Absatz 4,) - 1. 7. 1990;

Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,, Art. römisch eins Ziffer 34,) - 1. 7. 1993.

Anmerkung

1. Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen)
2. Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40018067

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P108/NOR40018067

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