Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 408

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 408

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

3. UNTERABSCHNITT

Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen.

Paragraph 408,

Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093958

Alte Dokumentnummer

N6195545948L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P408/NOR12093958

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