Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 408
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
3. UNTERABSCHNITT
Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen.
§ 408.Paragraph 408,
Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093958
Alte Dokumentnummer
N6195545948L