Ist in einem Fall sowohl die Versicherungspflicht als auch die Beitragspflicht (Nachentrichtung von Beiträgen) strittig, dann geht der Instanzenzug hinsichtlich der Versicherungspflicht bis zum Bundesminister für soziale Verwaltung, endet aber bezüglich der Beitragspflicht beim zuständigen Landeshauptmann.