Die Führung eines Sanatoriums, Kurheimes udgl gehört zur ärztlichen Tätigkeit, wenn die Anstalt nur eine notwendige Ergänzung der ärztlichen Tätigkeit ist. Ein gewerblicher Betrieb liegt vor, wenn die Anstalt eine besondere Einnahmenquelle neben dem ärztlichen Beruf bildet. Dies ist solange zu unterstellen, als die Anstalt nicht (in absehbarer Zeit) ausschließlich oder fast ausschließlich Patienten, sondern auch andere Gäste gegen Entgelt beherbergt und der Arzt so bei der Einkunftserzielung mit gewerblichen Fremdenverkehrsunternehmungen in Wettbewerb tritt. (Lit:
HOFSTÄTTER-REICHEL, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 36 zu § 22, HERMANN-HEUER, Kommentar zur Einkommensteuer, Anm 76 zu § 18, SCHIMETSCHEK, Die Besteuerung der freien Berufe, Auflage 1973, S 42)HOFSTÄTTER-REICHEL, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 36 zu Paragraph 22,, HERMANN-HEUER, Kommentar zur Einkommensteuer, Anmerkung 76 zu Paragraph 18,, SCHIMETSCHEK, Die Besteuerung der freien Berufe, Auflage 1973, S 42)