Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.1980

Geschäftszahl

0442/79

Rechtssatz

Auch ein vermietetes oder verpachtetes Gebäude kann unmittelbar dem Betriebszweck dienen, und zwar dann, wenn die Vermietung oder Verpachtung über die Erzielung von Mieteinnahmen oder Pachteinnahmen hinaus den Hauptzweck des Betriebes des Bestandgebers fördert und zu diesem Zweck insbesondere Einflußmöglichkeiten des Bestandgebers auf das Unternehmen des Bestandnehmers bestehen.