Eine Aufforderung zum Kanalanschluss nach § 1 Satz 1 des Tiroler Schwemmkanalisationsgesetz ist nicht rechtswidrig, wenn dem Verpflichteten für die Erfüllung der Anschlusspflicht Alternativen offen stehen. Die Notwendigkeit, eine Hebeanlage zu errichten, steht der Verpflichtung zum Kanalanschluss nicht entgegen (siehe auch E 30.3.1976, 2334/75).Eine Aufforderung zum Kanalanschluss nach Paragraph eins, Satz 1 des Tiroler Schwemmkanalisationsgesetz ist nicht rechtswidrig, wenn dem Verpflichteten für die Erfüllung der Anschlusspflicht Alternativen offen stehen. Die Notwendigkeit, eine Hebeanlage zu errichten, steht der Verpflichtung zum Kanalanschluss nicht entgegen (siehe auch E 30.3.1976, 2334/75).