Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1979

Geschäftszahl

0423/79

Rechtssatz

Eine Aufforderung zum Kanalanschluss nach Paragraph eins, Satz 1 des Tiroler Schwemmkanalisationsgesetz ist nicht rechtswidrig, wenn dem Verpflichteten für die Erfüllung der Anschlusspflicht Alternativen offen stehen. Die Notwendigkeit, eine Hebeanlage zu errichten, steht der Verpflichtung zum Kanalanschluss nicht entgegen (siehe auch E 30.3.1976, 2334/75).