Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1979

Geschäftszahl

0423/79

Rechtssatz

Ausführungen zum Anschlusszwang bzw Abstandnahme zum Anschlusszwang an das öffentlichen Kanalnetz wegen Vorliegen von "besonderen Verhältnissen" d.h. bei aufrechter wasserrechtlicher Bewilligung zur Ableitung der geklärten Abwässer in einem Vorfluter. Aus einer seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligung kann ein Anspruch auf ein Absehen von Anschlusszwang an das öffentliche Kanalnetz nicht abgeleitet werden.