Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2665/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2665/78

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Zur Auslegung des Spruches des angefochtenen Bescheides können dessen Begründung, aber auch die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der belangten Behörde übernommen wurden, herangezogen werden.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002665.X01

Im RIS seit

09.10.1979

Dokumentnummer

JWR_1978002665_19791009X01

Rechtssatz für 2665/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2665/78

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2306/58 E 24. Februar 1959 RS 1

Stammrechtssatz

Sieht die Behörde die Eingabe einer Partei als auslegungsbedürftig an, dann entspricht es nicht den Verwaltungsvorschriften (nämlich der sich aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes ergebenden Manuduktionspflicht), in einem solchen Falle ohne vorherige Befragung der Partei einer Eingabe einen Sinn zu unterstellen, der zur Abweisung des Parteibegehrens führen muß. *

E 24.2.1959, 2306/58 #1

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002665.X02

Im RIS seit

09.10.1979

Dokumentnummer

JWR_1978002665_19791009X02