Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Geschäftszahl

2665/78

Rechtssatz

Zur Auslegung des Spruches des angefochtenen Bescheides können dessen Begründung, aber auch die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der belangten Behörde übernommen wurden, herangezogen werden.