Verwaltungsgerichtshof
09.10.1979
2665/78
GRS wie 2306/58 E 24. Februar 1959 RS 1
Sieht die Behörde die Eingabe einer Partei als auslegungsbedürftig an, dann entspricht es nicht den Verwaltungsvorschriften (nämlich der sich aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes ergebenden Manuduktionspflicht), in einem solchen Falle ohne vorherige Befragung der Partei einer Eingabe einen Sinn zu unterstellen, der zur Abweisung des Parteibegehrens führen muß. *
E 24.2.1959, 2306/58 #1