Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2475/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2475/78

Entscheidungsdatum

25.09.1979

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Unbestimmte Angaben, daß "ein" diätetischer Zweck vorliege, ohne ersichtliche Verbrauchergruppe, für die ein Produkt bestimmt ist, führen zur Untersagung nach Paragraph 17, Absatz 4, (Hinweis E 19.6.1979, 2479/78). Dies trifft nicht zu bei dem Hinweis "diabetikergeeignet" oder "Diät- und Diabetiker-Konfitüre".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002475.X01

Im RIS seit

16.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002475_19790925X01

Rechtssatz für 2475/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2475/78

Entscheidungsdatum

25.09.1979

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Ist das Produkt nach seiner Aufmachung geeignet, den besonderen Ernährungsverhältnissen einer bestimmten Gruppe (Diabetiker) zu dienen, steht der Einstufung als diätetisches Lebensmittel nicht entgegen, daß das Schwergewicht der Anpreisungen Wirkungen des Produktes in anderer Hinsicht betrifft. Solche nicht den diätetischen Zweck betreffenden "gesundheitsbezogenen" Angaben im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, sind bis zur Genehmigung nach Paragraph 9, Absatz 3, wegen Unanwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz eins,, zweiter Satz an sich unzulässig und führen zur Untersagung nach Paragraph 17, Absatz 4, (Hinweis E 19.6.1979, 2479/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002475.X02

Im RIS seit

16.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002475_19790925X02

Rechtssatz für 2475/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2475/78

Entscheidungsdatum

25.09.1979

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0484/78 E 30. Jänner 1979 VwSlg 9753 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Sachzusammenhang der beiden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, legcit rechtserheblichen Tatsachen erhellt, daß die Bestimmung eines diätetischen Präparates für konkrete Gruppen von Verbrauchern eine entsprechende spezifische Indikation zur Vorbedingung hat. Solcherart setzt die Prüfung der Frage, ob ein Präparat gezielt für eine Verbrauchergruppe hergestellt worden ist, die Beantwortung der vorrangigen Frage voraus, ob und zutreffendenfalls welche (Heilanzeigen) Anzeigen im Sinne der Litera a und Litera b, der zitierten Gesetzesstelle das betreffende Produkt nach seiner Zusammensetzung ausweist. Erst nachdem ermittelt worden ist, für welche physiologischen Fakten das Präparat auf Grund seiner Eigenschaften indiziert ist, kann festgestellt werden, ob dieses auch tatsächlich für spezielle Verbrauchergruppen bestimmt sein kann. In Ansehung des zweiten Tatbestandselementes ist der belangten Behörde in der Auffassung beizupflichten, wonach die jeweils ins Auge gefaßten Gruppen von Verbrauchern, für die die Herstellung erfolgt ist, naturgemäß zu umschreiben sind. Dabei ist es nach dem Ergebnis einer grammatikalischen Auslegung des Paragraph 17, Absatz eins, legcit (arg: "für bestimmte Gruppen") gleichermaßen wie nach dem einer logischsystematischen Interpretation unter Heranziehung des Absatz 4, dieser Gesetzesstelle (arg: "für den vorgesehenen diätetischen Zweck") nicht ausgeschlossen, daß ein Produkt in Hinsicht auf seinen diätetischen Zweck auch für mehrere Verbrauchergruppen im Rahmen des Tatbildes der erstzitierten Bestimmung hergestellt sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002475.X03

Im RIS seit

16.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002475_19790925X03