Verwaltungsgerichtshof
25.09.1979
2475/78
Unbestimmte Angaben, daß "ein" diätetischer Zweck vorliege, ohne ersichtliche Verbrauchergruppe, für die ein Produkt bestimmt ist, führen zur Untersagung nach Paragraph 17, Absatz 4, (Hinweis E 19.6.1979, 2479/78). Dies trifft nicht zu bei dem Hinweis "diabetikergeeignet" oder "Diät- und Diabetiker-Konfitüre".