Verwaltungsgerichtshof
25.09.1979
2475/78
Ist das Produkt nach seiner Aufmachung geeignet, den besonderen Ernährungsverhältnissen einer bestimmten Gruppe (Diabetiker) zu dienen, steht der Einstufung als diätetisches Lebensmittel nicht entgegen, daß das Schwergewicht der Anpreisungen Wirkungen des Produktes in anderer Hinsicht betrifft. Solche nicht den diätetischen Zweck betreffenden "gesundheitsbezogenen" Angaben im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, sind bis zur Genehmigung nach Paragraph 9, Absatz 3, wegen Unanwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz eins,, zweiter Satz an sich unzulässig und führen zur Untersagung nach Paragraph 17, Absatz 4, (Hinweis E 19.6.1979, 2479/78).