Der Nachweis der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes durch einen Fremdenverkehrsverband (die "Vollmacht") stellt kein Urkunde im Sinne des § 17 Abs 2 FremdenverkehrsG Tir 1976 dar, die Verbindlichkeiten des Fremdenverkehrsverbandes begründet, weshalb die Unterschrift der Vollmacht durch den Obmann, der den Fremdenverkehrsverband nach außen vertritt, genügt.Der Nachweis der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes durch einen Fremdenverkehrsverband (die "Vollmacht") stellt kein Urkunde im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, FremdenverkehrsG Tir 1976 dar, die Verbindlichkeiten des Fremdenverkehrsverbandes begründet, weshalb die Unterschrift der Vollmacht durch den Obmann, der den Fremdenverkehrsverband nach außen vertritt, genügt.