Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1979

Geschäftszahl

0399/78

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 finden auf das Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen nach dem Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1976 keine Anwendung.