Verwaltungsgerichtshof
31.05.1979
0399/78
Ein für das gesamte Schiwesen bestellter Amtssachverständiger, der geprüfter Schilehrer und Schiführer ist, ist auf Grund seiner Ausbildung und Tätigkeit in der Lage, auch über für die Entscheidung über die Trassenführung einer Langlaufloipe vom schitechnischen Standpunkt erhebliche Tatsachen Auskunft zu geben. (Hinweis auf E vom 5. Oktober 1976, 2301/75, VwSlg 9140 A/1976) Ob eine Langlaufloipe, die auch von Ungeübten ohne Gefahr benützt werden kann, im öffentlichen Interesse des Fremdenverkehrs notwendig ist, hängt vom Einzelfall ab.