Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1979

Geschäftszahl

0399/78

Rechtssatz

Der Nachweis der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes durch einen Fremdenverkehrsverband (die "Vollmacht") stellt kein Urkunde im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, FremdenverkehrsG Tir 1976 dar, die Verbindlichkeiten des Fremdenverkehrsverbandes begründet, weshalb die Unterschrift der Vollmacht durch den Obmann, der den Fremdenverkehrsverband nach außen vertritt, genügt.