Ausführungen darüber, daß durch § 13 Abs 2 Z 2 des Eichgesetzes in der Fassung BGBl. 1973/174 am Grundsatz, daß im Verwaltungsverfahren keine taxative Aufzählung der Beweismittel besteht (§ 46 AVG 1950) nichts geändert wurde. Dadurch kann trotz der genannten Novelle zum Maß- und Eichgesetz an der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich der Möglichkeit von Geschwindigkeitsschätzungen durch geschulte Organe festgehalten werden. (Hinweis auf E vom 2.3.1978, 1090/77; Ablehnung der Ansicht Socher)Ausführungen darüber, daß durch Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, des Eichgesetzes in der Fassung BGBl. 1973/174 am Grundsatz, daß im Verwaltungsverfahren keine taxative Aufzählung der Beweismittel besteht (Paragraph 46, AVG 1950) nichts geändert wurde. Dadurch kann trotz der genannten Novelle zum Maß- und Eichgesetz an der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich der Möglichkeit von Geschwindigkeitsschätzungen durch geschulte Organe festgehalten werden. (Hinweis auf E vom 2.3.1978, 1090/77; Ablehnung der Ansicht Socher)