Eine auf den Milchpreis abgestellte Wertsicherungsklausel widerspricht nicht den guten Sitten und ist daher bei Ermittlung des Einkommens nach § 13 KOVG der Beurteilung zugrunde zu legen (mit ausführlicheren Zitaten einschlägiger Rechtsprechung des OGH).Eine auf den Milchpreis abgestellte Wertsicherungsklausel widerspricht nicht den guten Sitten und ist daher bei Ermittlung des Einkommens nach Paragraph 13, KOVG der Beurteilung zugrunde zu legen (mit ausführlicheren Zitaten einschlägiger Rechtsprechung des OGH).
Bei Einkünften auf vertraglicher Grundlage ist von den vertragsmäßig bedungenen Leistungen auszugehen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, dass sie trotz gerichtlicher Geltendmachung uneinbringlich seien.