Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2068/77
Entscheidungsdatum
23.02.1978
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Siehe:
Erk 11.4.1980, 2542/79 zu § 11 Abs 5 OFG
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1293/49 E 2. März 1950 VwSlg 1287 A/1950 RS 1
Stammrechtssatz
Wenn die Partei der Beweisaufnahme nicht beigezogen war, ist ihr das Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich zur etwaigen Äußerung binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen oder sie zu verständigen, daß ihr binnen einer Frist die Möglichkeit offen steht, durch Akteneinsicht oder mündliche Bekanntgabe das Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren uns sich hiezu zu äußern.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002068.X04
Dokumentnummer
JWR_1977002068_19780223X04