Verwaltungsgerichtshof
23.02.1978
2068/77
GRS wie 1293/49 E 2. März 1950 VwSlg 1287 A/1950 RS 1
Wenn die Partei der Beweisaufnahme nicht beigezogen war, ist ihr das Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich zur etwaigen Äußerung binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen oder sie zu verständigen, daß ihr binnen einer Frist die Möglichkeit offen steht, durch Akteneinsicht oder mündliche Bekanntgabe das Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren uns sich hiezu zu äußern.
Siehe:
Erk 11.4.1980, 2542/79 zu Paragraph 11, Absatz 5, OFG