Die Folgen einer Feststellung, daß ein Grundstück gemäß § 2 Abs 1 LSTVG als öffentliche Straße zu gelten hat, bestehen darin, daß der Eigentümer keine Handlung setzen darf, die geeignet wäre, den öffentlichen Verkehr in dem Umfang, in dem er von der Behörde festgestellt wurde, zu behindern.Die Folgen einer Feststellung, daß ein Grundstück gemäß Paragraph 2, Absatz eins, LSTVG als öffentliche Straße zu gelten hat, bestehen darin, daß der Eigentümer keine Handlung setzen darf, die geeignet wäre, den öffentlichen Verkehr in dem Umfang, in dem er von der Behörde festgestellt wurde, zu behindern.