Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1978

Geschäftszahl

1929/77

Rechtssatz

Aus Paragraph 15, letzter Satz AVG ergibt sch die Zulässigkeit, die Richtigkeit einer Verhandlungsschrift (hier: Ortsaugenscheinverhandlung) zu bestreiten. Nur eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift liefert über den Verlauf und dem Gegenstand der betreffenden Amtshandlung den vollen Beweis (hier: Der Niederschrift kann 1) der Verlauf der Verhandlung; 2) wann sich einzelne Verhandlungsteilnehmer entfernt haben, 3) in welcher Funktion einzelne Personen an der Verhandlung teilgenommen haben sowie 4) ob die Niederschrieft verlesen wurde oder nicht, nicht entnommen werden)