Verwaltungsgerichtshof
12.09.1978
1929/77
Ein auf die Bestimmungen der StVO gestützter Bescheid bzw. ein nach diesem Gesetz abgewickeltes Verfahren, aus dem hervorgeht, daß es sich bei einer bestimmten Grundfläche nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, steht einer Öffentlichkeitserklärung nach Paragraph 3, LSTVG nicht entgegen. (Auch Ausführungen zum Begriff "dringendes Verkehrsbedürfnis" und "Benützung ohne Einschränkung)