Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1978

Geschäftszahl

1929/77

Rechtssatz

Die Folgen einer Feststellung, daß ein Grundstück gemäß Paragraph 2, Absatz eins, LSTVG als öffentliche Straße zu gelten hat, bestehen darin, daß der Eigentümer keine Handlung setzen darf, die geeignet wäre, den öffentlichen Verkehr in dem Umfang, in dem er von der Behörde festgestellt wurde, zu behindern.