Nach der Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz, Verkehrsüberwachung, vom 19. August 1975 hatte der Lenker eines nach Kennzeichen, Marke und Farbe bestimmten Personenkraftwagens am 6. August 1975 in einem beschilderten Halteverbot geparkt und das Vorschriftszeichen "Fahrverbot" nicht beachtet. Wie dem Bericht des Wachzimmers Schmiedgasse vom 22. September 1975 zu entnehmen ist, habe die Erhebung bezüglich des schuldtragenden Lenkers nicht durchgeführt werden können, weil der Zulassungsbesitzer - der Beschwerdeführer - trotz mehrmaliger schriftlicher Vorladung nicht erschienen sei und auch in seinem Geschäftslokal nicht habe angetroffen werden können. Auf eine hierauf gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung teilte der Beschwerdeführer mit, daß der Lenker des Kraftfahrzeuges MF aus N (Australien), gewesen sei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Verlaufe dessen auch der vom Beschwerdeführer genannte Zeuge PS vernommen worden war, sprach die Bundespolizeidirektion Graz mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 1976 aus, der Beschwerdeführer habe am 6. August 1975 von 17.25 Uhr bis 17.55 Uhr und länger in Graz, Bischofsplatz, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens
1) ein Halteverbot und 2) das Vorschriftszeichen "Fahrverbot" nicht beachtet. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu
1) § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und zu 2) "§ 52 a Z. 1 a" (richtig § 52 lit. a Z. 1) StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurden gegen den Beschwerdeführer wegen dieser Übertretungen Geldstrafen von je S 1.100,--, somit zusammen1) Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und zu 2) "§ 52 a Ziffer eins, a" (richtig Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins,) StVO 1960 begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. wurden gegen den Beschwerdeführer wegen dieser Übertretungen Geldstrafen von je S 1.100,--, somit zusammen
S 2.200,--, verhängt, an deren Stelle im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen in der Dauer von je 72 Stunden zu treten haben. Der Beschwerdeführer bestreite, so wurde in der Begründung ausgeführt, zur Tatzeit sein Fahrzeug selbst gelenkt zu haben und will es einem ausländischen Geschäftsfreund, namens MF., zur Lenkung überlassen haben. Außerdem wende er Verjährung ein. Der Einwand der Verjährung sei nicht zutreffend, weil gegen den Beschwerdeführer gerichtete Aufträge zu seiner Ausforschung bereits am 21. August und am 1. Oktober 1975 ergangen seien. Der angebliche Lenker MF. sei zur Tatzeit in Graz nicht angemeldet gewesen, was der Fall gewesen sein müßte, wenn er tatsächlich dort gewesen wäre. Der angeführte Zeuge PS erinnere sich zwar an eine Person namens MF., könne aber bestimmte Zeiten, zu denen diesem das Lenken eines Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers überlassen worden sei, nicht angeben. Der Beschwerdeführer behaupte wohl, sich über die Lenkerbefähigung des MF. gekümmert zu haben, könne dies aber in keiner Weise nachweisen. Hinzu komme, daß zur Zeit sechs gleichartige Übertretungen angezeigt seien und es daher ausgeschlossen erscheine, daß der aus einem außereuropäischen Land fallweise möglicherweise - offenbar unangemeldet - in Graz weilende MF. zu allen diesen Zeiten - wie vom Beschwerdeführer behauptet werde - der Lenker gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer - abgesehen von den genannten schwebenden Verfahren - nicht weniger als 34 mal, darunter zumeist einschlägig, vorbestraft. Die Bezeichnung des MF. als Lenker unter den genannten Umständen könne daher nur als Ausflucht bezeichnet und die angezeigte Übertretung müsse daher als erwiesen erachtet werden.
Dagegen berief der Beschwerdeführer. Es sei davon auszugehen, daß der Namhaftmachung des Lenkers durch den Halter eines Kraftfahrzeuges Glauben geschenkt werden müsse, auch dann, wenn jemand namhaft gemacht werde, der im Ausland wohnhaft sei. Der Umstand, daß MF in Graz zur Tatzeit nicht gemeldet gewesen sei, könne nicht widerlegen, daß er das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Er könne in der Umgebung von Graz gewohnt haben oder auch unangemeldet in Graz gewesen sein. Solange die Verantwortung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern MF habe den Pkw gelenkt, nicht widerlegt sei, müsse ihr gefolgt werden und es könne der Beschwerdeführer nicht wegen der von MF verübten Delikte zur Verantwortung gezogen werden. Es gehe nicht an, die Beweislast von der Behörde auf den Beschuldigten zu verschieben. Der Beschwerdeführer beantrage daher, MF als Zeugen über die österreichischen Vertretungsbehörden in Australien zu vernehmen. Der Beschwerdeführer bekämpfte auch die Höhe der Strafe, weil diese auf Grund der irrigen Annahme verhängt worden sei, daß er 34 mal wegen einschlägiger Delikte vorbestraft sei. Bei den meisten dieser angeblichen 34 Vorstrafen handle es sich um Fahrten mit Fahrzeugen, die von Angestellten des Beschwerdeführers gelenkt worden seien. In drei Fällen sei im übrigen erst nach Vollstreckung der Geldstrafe das Straferkenntnis zugestellt worden.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 1977 gab die Steiermärkische Landesregierung der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis, änderte es jedoch gleichzeitig dahingehend ab, daß die auch darin enthaltene tarifmäßige Festsetzung der Kosten des Vollzuges der Ersatzarreststrafe zu entfallen habe. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer gebe an, daß MF das Fahrzeug gelenkt habe. Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge PS habe angegeben, daß ihm MF als Freund des Beschwerdeführers bekannt sei. Es sei also richtig, daß MF. - wie fallweise auch andere firmenfremde Personen -"Firmenwagen" gelenkt habe. Wann dies der Fall gewesen sei und ob zu dem in der Anzeige angeführten Zeitpunkt, könne der Zeuge nicht sagen. Laut Auskunft des Meldeamtes der Bundespolizeidirektion Graz sei MF vom 14. April 1974 bis 16. September 1974, aber nicht zur Tatzeit, in Graz gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer könne selbst nicht angeben, wo MF zu diesem Zeitpunkt in Graz gewohnt habe. Aus der Zeugenaussage des PS gehe nicht eindeutig hervor, daß MF zum Zeitpunkt der Tat den Wagen auch tatsächlich gelenkt habe. Auf Grund dieser Tatsachen könne nicht angenommen werden, daß MF zum Zeitpunkt der Tat den Wagen gelenkt habe. Es habe daher auf die Einvernahme dieses Zeugen verzichtet werden können. Die Angaben des Beschwerdeführers seien daher nicht geeignet, darzutun, daß er die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen habe. Es sei somit als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen habe. Das verhängte Strafausmaß erscheine infolge Vorliegens von 38 Verwaltungsvorstrafen, darunter 19 einschlägige, durchaus schuldangemessen und gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Abführung eines gesetzmäßigen Verfahrens nach dem Verwaltungsstrafgesetz verletzt, weil seinem Beweisantrag auf Vernehmung des Lenkers MF keine Folge gegeben worden sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht, nur wegen "erwiesener" Verwaltungsübertretungen bestraft zu werden, verletzt. Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß bei der Bemessung der Strafe nur über ihn verhängte Vorstrafen berücksichtigt werden können. In Ausführung der so bezeichneten Beschwerdepunkte bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkte einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gebe es nicht einmal den Hauch eines Beweismittels dafür, daß der Beschwerdeführer selbst den Pkw gelenkt habe. Das einzige Indiz, das gegen ihn spreche, sei die Tatsache, daß er Zulassungsbesitzer des Pkw's sei. In diesem Zusammenhang übersehe die belangte Behörde § 103 KFG 1967, demzufolge der Zulassungsbesitzer verpflichtet sei, Auskunft über die Person des Lenkers zu geben und daß in den Fällen, in denen diese Auskunft verweigert werde, dies eine eigene Verwaltungsübertretung darstelle. Eine Lenkererhebung sei aber nicht durchgeführt, sondern der Beschwerdeführer selbst für das Delikt verantwortlich gemacht worden. Im bekämpften Bescheid sei lediglich ausgeführt worden, warum MF den Pkw nicht gelenkt haben soll; warum ihn der Beschwerdeführer gelenkt haben soll, worauf es aber angekommen sei, sei nicht ausgeführt worden. Es gehe in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen abgeführten Verwaltungsstrafverfahren nicht an, durch die lakonische Behauptung, daß der Beschwerdeführer seine Unschuld nicht beweisen könne, die Beweislast umzukehren. Ebensowenig gehe es an, durch eine Umkehr der Beweislast den § 103 KFG aus der Rechtsordnung zu entfernen und a priori den Zulassungsbesitzer für sämtliche mit seinem Pkw begangenen Verwaltungsübertretungen haft- und strafbar zu machen. Es hätte zumindest der Abführung des vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung geführten Beweisantrages bedurft. Die belangte Behörde habe auf die Vernehmung des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen MF mit der Begründung verzichtet, daß dieser Zeuge zum Tatzeitpunkt in Graz nicht gemeldet gewesen sei. Es gehe aber wohl zu weit, daraus so wie die belangte Behörde zu schließen, daß dieser Zeuge deswegen als Lenker des Fahrzeuges nicht in Betracht komme, ganz abgesehen davon, daß der Zeuge auch außerhalb Graz gewohnt haben könnte. Dazu komme, daß der Zeuge PS angegeben habe, MF habe zu der Zeit, in der die Verwaltungsübertretung gesetzt worden sei, Pkw's des Beschwerdeführers in Graz gelenkt. Es widerspreche daher den Denkgesetzen, wenn die belangte Behörde bei der Beweiswürdigung zum Schluß komme, daß MF zum Zeitpunkt der Tat den Pkw nicht gelenkt habe.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Abführung eines gesetzmäßigen Verfahrens nach dem Verwaltungsstrafgesetz verletzt, weil seinem Beweisantrag auf Vernehmung des Lenkers MF keine Folge gegeben worden sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht, nur wegen "erwiesener" Verwaltungsübertretungen bestraft zu werden, verletzt. Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß bei der Bemessung der Strafe nur über ihn verhängte Vorstrafen berücksichtigt werden können. In Ausführung der so bezeichneten Beschwerdepunkte bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkte einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gebe es nicht einmal den Hauch eines Beweismittels dafür, daß der Beschwerdeführer selbst den Pkw gelenkt habe. Das einzige Indiz, das gegen ihn spreche, sei die Tatsache, daß er Zulassungsbesitzer des Pkw's sei. In diesem Zusammenhang übersehe die belangte Behörde Paragraph 103, KFG 1967, demzufolge der Zulassungsbesitzer verpflichtet sei, Auskunft über die Person des Lenkers zu geben und daß in den Fällen, in denen diese Auskunft verweigert werde, dies eine eigene Verwaltungsübertretung darstelle. Eine Lenkererhebung sei aber nicht durchgeführt, sondern der Beschwerdeführer selbst für das Delikt verantwortlich gemacht worden. Im bekämpften Bescheid sei lediglich ausgeführt worden, warum MF den Pkw nicht gelenkt haben soll; warum ihn der Beschwerdeführer gelenkt haben soll, worauf es aber angekommen sei, sei nicht ausgeführt worden. Es gehe in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen abgeführten Verwaltungsstrafverfahren nicht an, durch die lakonische Behauptung, daß der Beschwerdeführer seine Unschuld nicht beweisen könne, die Beweislast umzukehren. Ebensowenig gehe es an, durch eine Umkehr der Beweislast den Paragraph 103, KFG aus der Rechtsordnung zu entfernen und a priori den Zulassungsbesitzer für sämtliche mit seinem Pkw begangenen Verwaltungsübertretungen haft- und strafbar zu machen. Es hätte zumindest der Abführung des vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung geführten Beweisantrages bedurft. Die belangte Behörde habe auf die Vernehmung des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen MF mit der Begründung verzichtet, daß dieser Zeuge zum Tatzeitpunkt in Graz nicht gemeldet gewesen sei. Es gehe aber wohl zu weit, daraus so wie die belangte Behörde zu schließen, daß dieser Zeuge deswegen als Lenker des Fahrzeuges nicht in Betracht komme, ganz abgesehen davon, daß der Zeuge auch außerhalb Graz gewohnt haben könnte. Dazu komme, daß der Zeuge PS angegeben habe, MF habe zu der Zeit, in der die Verwaltungsübertretung gesetzt worden sei, Pkw's des Beschwerdeführers in Graz gelenkt. Es widerspreche daher den Denkgesetzen, wenn die belangte Behörde bei der Beweiswürdigung zum Schluß komme, daß MF zum Zeitpunkt der Tat den Pkw nicht gelenkt habe.
Der Beschwerdeführer ist schon damit im Recht. Was zunächst den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des § 103 KFG 1967 betrifft, so ist es richtig, daß nicht nur durch die Nichterteilung einer verlangten Lenkerauskunft, sondern auch durch eine unrichtige Lenkerauskunft das Tatbild nach Abs. 2 dieser Bestimmung verwirklicht wird (vgl. z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1972, Zl. 1975/71, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Nach der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Überzeugung der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt. Auf Grund dieser Annahme hätte die Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 einleiten können. Dies hat die Behörde jedoch nicht getan. Eine Bestrafung nach dieser Bestimmung hätte auch nicht ausgeschlossen, daß dem Beschwerdeführer auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung zur Last gelegt wird, wenn mit einer für das Strafverfahren hinreichenden Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, daß er selbst - ungeachtet der unrichtigen Lenkerauskunft - zur Tatzeit der Lenker des Fahrzeuges war und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt hat. Wird die Täterschaft aber bestritten, dann obliegt die Beweislast hinsichtlich des objektiven Tatbestandes in dieser Hinsicht der Behörde.Der Beschwerdeführer ist schon damit im Recht. Was zunächst den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des Paragraph 103, KFG 1967 betrifft, so ist es richtig, daß nicht nur durch die Nichterteilung einer verlangten Lenkerauskunft, sondern auch durch eine unrichtige Lenkerauskunft das Tatbild nach Absatz 2, dieser Bestimmung verwirklicht wird vergleiche , z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1972, Zl. 1975/71, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird). Nach der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Überzeugung der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt. Auf Grund dieser Annahme hätte die Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 einleiten können. Dies hat die Behörde jedoch nicht getan. Eine Bestrafung nach dieser Bestimmung hätte auch nicht ausgeschlossen, daß dem Beschwerdeführer auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung zur Last gelegt wird, wenn mit einer für das Strafverfahren hinreichenden Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, daß er selbst - ungeachtet der unrichtigen Lenkerauskunft - zur Tatzeit der Lenker des Fahrzeuges war und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt hat. Wird die Täterschaft aber bestritten, dann obliegt die Beweislast hinsichtlich des objektiven Tatbestandes in dieser Hinsicht der Behörde.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nun nicht, daß ein in der Begründung des Bescheides dieser Richtung zum Ausdruck kommender Denkvorgang nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen würde. Dies gilt sowohl hinsichtlich der ausreichenden Ermittlung des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung (vgl. z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A).Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950, der gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nun nicht, daß ein in der Begründung des Bescheides dieser Richtung zum Ausdruck kommender Denkvorgang nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen würde. Dies gilt sowohl hinsichtlich der ausreichenden Ermittlung des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung vergleiche , z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A).
Die belangte Behörde stützte ihre Annahme, daß der Beschwerdeführer der Täter sei, einerseits darauf, daß der vom Beschwerdeführer angeführte MF zur Tatzeit in Graz polizeilich nicht gemeldet gewesen sei und auch der Beschwerdeführer nicht angeben könne, wo der Genannte zu diesem Zeitpunkt in Graz gewohnt habe, andererseits darauf, daß aus der Zeugenaussage des PS nicht eindeutig hervorgehe, ob MF zu Zeitpunkt der Tat auch tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe. Daraus schloß die belangte Behörde auf die Täterschaft des Beschwerdeführers. Diese Erwägungen sind nicht schlüssig. Denn der Umstand, daß MF zur Tatzeit in Graz polizeilich nicht gemeldet war - der Beschwerdeführer wendet mit Recht ein, daß der genannte unangemeldet in Graz oder auch außerhalb Graz gewohnt haben könnte -, läßt ebensowenig einen ausreichenden Schluß auf die Täterschaft des Beschwerdeführers zu, wie die Zeugenaussage des PS, die auch nach Ansicht der belangten Behörde nicht eindeutig sei, weshalb schon aus diesem Grunde nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden könne, daß MF der Lenker gewesen sei. Es konnte daraus aber nicht einmal mittelbar ohne weiteres darauf geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer der Täter war. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt ist somit nicht hinreichend geklärt.
Es zeigt sich somit, daß die Annahme der belangten Behörde, es sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen hat, mit dem Mangel einer nicht schlüssigen Beweiswürdigung behaftet ist, weshalb der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt, nämlich der Täterschaft des Beschwerdeführers, einer Ergänzung bedarf. Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z 2 und 3 VwGG 1965, ohne daß Veranlassung bestand, sich mit dem übrigen Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen.Es zeigt sich somit, daß die Annahme der belangten Behörde, es sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen hat, mit dem Mangel einer nicht schlüssigen Beweiswürdigung behaftet ist, weshalb der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt, nämlich der Täterschaft des Beschwerdeführers, einer Ergänzung bedarf. Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, und 3 VwGG 1965, ohne daß Veranlassung bestand, sich mit dem übrigen Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, BGBl. Nr. 542/1977. Das Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren für die dritte, im Beschwerdefall aber nicht erforderliche Beschwerdeausfertigung war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren für die dritte, im Beschwerdefall aber nicht erforderliche Beschwerdeausfertigung war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 22. Juni 1978