Verwaltungsgerichtshof
22.06.1978
1361/77
Eine Bestrafung wegen einer unrichtigen Lenkerauskunft hätte nicht ausgeschlossen, daß dem Bfr auch eine Übertretung der StVO zur Last gelegt wird, wenn eine für das Strafverfahren hinreichenden Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, daß er selbst - ungeachtet der unrichtigen Lenkerauskunft - zur Tatzeit der Lenker des Fahrzeuges war und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt hat.
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001361.X02