Der Begriff "Verfolgung" iSd § 1 Abs 2 OFG verlangt, daß ein Angriff gegenüber dem Betroffenen aus einem bestimmten Verfolgungszweck erfolgt ist, also zu dem Zweck, das Opfer aus politischen oder aus Gründen der Abstammung zu schädigen, während mittelbare Schädigungen ebensowenig dem § 1 Abs 2 OFG unterstellt werden können, wie etwa Kriegsschäden. (Hinweis auf E vom 17.2.1955, Zl. 2952/54, VwSlg. 3688 A/1955, und vom 26.11.1959, Zl. 1037/59)Der Begriff "Verfolgung" iSd Paragraph eins, Absatz 2, OFG verlangt, daß ein Angriff gegenüber dem Betroffenen aus einem bestimmten Verfolgungszweck erfolgt ist, also zu dem Zweck, das Opfer aus politischen oder aus Gründen der Abstammung zu schädigen, während mittelbare Schädigungen ebensowenig dem Paragraph eins, Absatz 2, OFG unterstellt werden können, wie etwa Kriegsschäden. (Hinweis auf E vom 17.2.1955, Zl. 2952/54, VwSlg. 3688 A/1955, und vom 26.11.1959, Zl. 1037/59)