Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0399/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9318 A/1977

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0399/76

Entscheidungsdatum

11.05.1977

Index

26/01 Wettbewerbsrecht
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Rechtssatz

Der Konkursmasseverwalter ist fortbetriebsberechtigter Gewerbetreibender im Sinne Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973. Er hat demnach grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines Gewerbetreibenden und unterliegt als solcher auch dem im Paragraph 2, der Ausverkaufsverordnung für die Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung vorgesehenen Bewilligungszwang. Durch die Regelungen des Paragraph 30, UWG und des Paragraph 117, der Konkursordnung in Verbindung mit Paragraph 119, leg cit wird der Masseverwalter dieser Verpflichtung nicht enthoben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000399.X01

Im RIS seit

31.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000399_19770511X01

Rechtssatz für 0399/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9318 A/1977

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0399/76

Entscheidungsdatum

11.05.1977

Index

26/01 Wettbewerbsrecht
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusverkaufsV 1933 §4 Abs4;
GewO 1973 §44;
GewO 1973 §86 Abs3;

Rechtssatz

Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters besteht unabhängig vom Schicksal der Gewerbeberechtigung, die dem Gewerbeinhaber des fortzubetreibenden Gewerbebetriebes zustand, und wird durch deren Endigung nicht berührt. Dem Paragraph 865, Absatz 3, GewO 1973 kommt ein normativer Gehalt in dem Sinne nicht zu, daß in anderen, in dieser Bestimmung nicht enthaltenen Fällen der Endigung der Gewerbeberechtigung - z. B. im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, der Ausverkaufsverordnung - das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters zu einem anderen als im Paragraph 44, letzter Satz GewO 1973 angeführten Zeitpunkt endet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000399.X02

Im RIS seit

31.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000399_19770511X02

Rechtssatz für 0399/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9318 A/1977

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0399/76

Entscheidungsdatum

11.05.1977

Index

26/01 Wettbewerbsrecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusverkaufsV 1933;

Rechtssatz

Die AusverkaufsVO zählt zu jenen Vorschriften, die zum Schutz des gewerbetreibenden und unlauteren Wettbewerb erlassen wurde. Sie hat aber auch den Schutz des Käuferpublikums im Auge und zwar beabsichtigt sie, eine psychologische Beeinflussung des kaufenden Publikums zum Nachteil der Konkurrenzbetriebe zu verhindern. Diesem Zweck dient einerseits die Festsetzung einer Bewilligungspflicht für die Ankündigung von Ausverkäufen und ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen, andererseits die in Paragraph 5, getroffene Regelung für branchenübliche Sonderverkäufe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000399.X03

Im RIS seit

31.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000399_19770511X03