Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters besteht unabhängig vom Schicksal der Gewerbeberechtigung, die dem Gewerbeinhaber des fortzubetreibenden Gewerbebetriebes zustand, und wird durch deren Endigung nicht berührt. Dem § 865 Abs 3 GewO 1973 kommt ein normativer Gehalt in dem Sinne nicht zu, daß in anderen, in dieser Bestimmung nicht enthaltenen Fällen der Endigung der Gewerbeberechtigung - z. B. im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung auf Grund des § 4 Abs 4 der Ausverkaufsverordnung - das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters zu einem anderen als im § 44 letzter Satz GewO 1973 angeführten Zeitpunkt endet.Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters besteht unabhängig vom Schicksal der Gewerbeberechtigung, die dem Gewerbeinhaber des fortzubetreibenden Gewerbebetriebes zustand, und wird durch deren Endigung nicht berührt. Dem Paragraph 865, Absatz 3, GewO 1973 kommt ein normativer Gehalt in dem Sinne nicht zu, daß in anderen, in dieser Bestimmung nicht enthaltenen Fällen der Endigung der Gewerbeberechtigung - z. B. im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, der Ausverkaufsverordnung - das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters zu einem anderen als im Paragraph 44, letzter Satz GewO 1973 angeführten Zeitpunkt endet.