Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

7. Ausübung von Gewerben
Wesen der Gewerbeberechtigung

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung) ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten sowie der gemäß Paragraph 40, bestellte Pächter zu verstehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080487

Alte Dokumentnummer

N5199324703J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P38/NOR12080487

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