Verwaltungsgerichtshof
11.05.1977
0399/76
Der Konkursmasseverwalter ist fortbetriebsberechtigter Gewerbetreibender im Sinne Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973. Er hat demnach grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines Gewerbetreibenden und unterliegt als solcher auch dem im Paragraph 2, der Ausverkaufsverordnung für die Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung vorgesehenen Bewilligungszwang. Durch die Regelungen des Paragraph 30, UWG und des Paragraph 117, der Konkursordnung in Verbindung mit Paragraph 119, leg cit wird der Masseverwalter dieser Verpflichtung nicht enthoben.