Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

7. Ausübung von Gewerben
Wesen der Gewerbeberechtigung

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Das Recht, ein Gewerbe auf Grund der Anmeldung oder einer Konzession auszuüben (Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten sowie der gemäß Paragraph 40, bestellte Pächter zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070019

Alte Dokumentnummer

N5197418417S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P38/NOR12070019

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