Ist die 2-jährige Verjährungsfrist des § 29 Abs 1 RVO am Tage des Wirksamkeitsbeginns des ASVG (1.1.1956) noch nicht abgelaufen und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dienstgeber überhaupt keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen, bzw deren Entgelt gemacht hat, kommt nicht die in § 68 Abs 2, 2. Satz ASVG vorgesehene 10-jährige Verjährungsfrist, sondern die allgemeine 2-jährige Verjährungsfrist des § 68 Abs 1 ASVG zum Tragen.Ist die 2-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 29, Absatz eins, RVO am Tage des Wirksamkeitsbeginns des ASVG (1.1.1956) noch nicht abgelaufen und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dienstgeber überhaupt keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen, bzw deren Entgelt gemacht hat, kommt nicht die in Paragraph 68, Absatz 2, 2, Satz ASVG vorgesehene 10-jährige Verjährungsfrist, sondern die allgemeine 2-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG zum Tragen.