Verwaltungsgerichtshof
24.06.1976
1571/75
Die Anmeldung von Beitragsforderungen im Konkurs über das Vermögen einer KG hat, weil eben eine Forderung gegenüber der KG schon schon dem Grunde nach nicht entstehen kann, keine die Verjährung unterbrechende Wirkung, und zwar weder gegen die Gesellschaft noch gegen die Komplementäre.