Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1976

Geschäftszahl

1571/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1587/58 E 15. Juli 1959 VwSlg 5033 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

In dem Fall, als der Dienstgeber keine Angaben über bei ihm beschäftigte Dienstnehmer gemacht hatte und die zweijährige Verjährungsfrist des Paragraph 29, Absatz eins, RVO am Tage des Wirksamkeitsbeginnes ASVG (am 1.1.1956) noch nicht abgelaufen war, begann die 10jährige Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, 2.Satz ASVG zu laufen (Hinweis E 11.4.1951, 889/50, VwSlg 2038 A/1951).