Kraftfahrlinienunternehmer im Sinne des § 5 Abs 1 lit c KflG 1952 ist derjenige, dem eine Kraftfahrlinienkonzession rechtskräftig verliehen worden ist. (hier: Ausführungen zum Begriff der notwendigen "Verbesserung der Verkehrsbedingung" nach § 4 Abs 1 Z 5 lit c KflG)Kraftfahrlinienunternehmer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, KflG 1952 ist derjenige, dem eine Kraftfahrlinienkonzession rechtskräftig verliehen worden ist. (hier: Ausführungen zum Begriff der notwendigen "Verbesserung der Verkehrsbedingung" nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, KflG)