Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0735/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5276 F/1978

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0735/75

Entscheidungsdatum

14.06.1978

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein Patentberichterstatter, dessen Tätigkeit vorwiegend in Nachforschungen beim Patentamt und in Nachschlagewerken zur Klärung der Frage, ob die Neuheit einer Erfindung oder eine Kollision mit bestehenden Patenten gegeben ist, kann nicht als wissenschaftlich tätig angesehen werden. Seine Tätigkeit ist auch nicht der eines Rechtsanwaltes, eines Übersetzers oder eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers ähnlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1975000735.X01

Im RIS seit

14.06.1978

Dokumentnummer

JWR_1975000735_19780614X01

Rechtssatz für 0735/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5276 F/1978

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0735/75

Entscheidungsdatum

14.06.1978

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muß eine Tätigkeit, um als freiberuflich qualifiziert werden zu können, entweder im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1967 angeführt oder einer der dort namentlich angeführten Tätigkeiten unmittelbar ähnlich sein. Eine Ähnlichkeit mit einem Beruf, der selbst den namentlich angeführten Berufen nur ähnlich ist, genügt nicht. Für den Vergleich mit den im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1967 namentlich angeführten Berufen ist festzuhalten, daß die Ausübung eines freien Berufes im Sinne dieser Gesetzesstelle wohl nicht unbedingt das Vorliegen einer abgeschlossenen Hochschulbildung voraussetzt, die Tätigkeit sich aber doch auf einem entsprechend gehobenen Niveau bewegen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1975000735.X02

Im RIS seit

14.06.1978

Dokumentnummer

JWR_1975000735_19780614X02